Es wird schwieriger für Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS), die Beihilfen in Anspruch nehmen wollen, können sich mit Beginn des neuen Jahres nicht mehr darauf berufen, dass eine Patronatserklärung vorliege und es deshalb nicht auf die Einordnung als UiS ankomme. Die Europäische Kommission erkennt die Patronatserklärung offenbar nicht mehr als Sicherungsmittel an. Für das betroffene Unternehmen hat das erhebliche Konsequenzen, denn es stehen nur noch zwei Optionen zur Verfügung: Das Unternehmen kann zunächst auf die sogenannte Verlustübernahmeregelung bzw. die Verlustausgleichsverpflichtung im faktischen GmbH-Konzern zurückgreifen. Alternativ muss es so mit finanziellen Mitteln ausgestattet werden, dass es nicht mehr die Kriterien für die Einordnung als UiS „reißt“.

Eine offizielle Mitteilung der Finanzverwaltung zu dieser Neuerung steht noch aus.

„Unternehmen in Schwierigkeiten“

„In Schwierigkeiten“ ist ein Unternehmen zum einen, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Voraussetzungen dafür vorliegen. Gleiches gilt zum anderen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, AG), wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Bei Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt haften (z.B. KG, oHG), ist dies der Fall, wenn mehr als die Hälfte der ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Und Unternehmen, die nicht zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gehören, sind „in Schwierigkeiten“, wenn in den letzten beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 lag bzw. liegt. 

Allerdings hatte die Zollverwaltung in ihren Veröffentlichungen bislang darauf hingewiesen, dass es auf die Einordnung als UiS nicht ankomme, wenn das in privatrechtlicher Rechtsform betriebene Unternehmen auf ein Sicherungsmittel verweisen kann. Ein Sicherungsmittel ist die Verlustübernahmeregelung bzw. der Verlustausgleichsverpflichtung im faktischen GmbH-Konzern. Praktisch relevanter war und ist jedoch die (entsprechende werthaltige) Patronatserklärung. Denn wenn ein anderes Unternehmen erklärt, Verluste ggf. vollständig zu übernehmen, ist es unwahrscheinlich, dass das betreffende Unternehmen seine Geschäftstätigkeiten einstellen müsste, wenn der Staat nicht helfend eingreift. 

Andere Sichtweise der Europäischen Kommission 

Die Europäische Kommission sieht das nun offenbar anders. Ihr genügt das Sicherungsmittel der Patronatserklärung nicht mehr. Wirklich nachvollziehbar ist das zwar nicht. Die Spielräume für die Bundesregierung sind jedoch begrenzt; ein Streit mit der Europäischen Kommission wäre wohl mit jahrelangen Rechtsunsicherheiten behaftet. 

Was heißt das nun konkret?

UiS können sich für die Antragstellung ab dem kommenden Jahr nicht mehr auf die Patronatserklärung berufen. Sie müssen also dafür sorgen, dass entweder eine Verlustübernahmeregelung bzw. Verlustausgleichsverpflichtung vorliegt oder durch entsprechende Finanzmittel das Stammkapital bzw. die Eigenmittel aufstocken.

Das Jahresende nähert sich, es ist nur noch wenig Zeit. Die Unternehmen sollten also zügig entscheiden und handeln. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass sie nach dem Strom- und Energiesteuergesetz  nicht mehr entlastet werden. Aber auch die Begünstigung nach der Besonderen Ausgleichsregelung (Reduzierung der KWK- und Offshore-Netzumlage) und ggf. die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (wenn sie zum Zeitpunkt der Anlageninbetriebnahme als UiS einzuordnen waren) könnte ihnen versagt werden. Und gleiches dürfte wohl leider auch für alle anderen beihilferelevanten Förderungen und Zuschüsse gelten. 

Ansprechpartner:innen: Niko Liebheit/Andreas Große/Jennifer Morgenstern/Martin Dell

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