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Voller Vorsteuerabzug für eine Führungsholding besteht nur, wenn eingeworbenes Kapital nicht außer Verhältnis zum Beteiligungserwerb steht

Kann eine Holding-Gesellschaft Vorsteuer abziehen, wenn sie ihren Tochtergesellschaften Leistungen in Rechnung stellt? Das kann sie, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 6.4.2016, Az. V R 6/14), die erneut bekräftigt (BFH, Urt. v. 19.1.2016, Az. XI R 38/12), dass eine Führungsholding unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

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