Geschäftsführende Holding darf Vorsteuer abziehen
Eine Holding, die ihre Tochtergesellschaften tatsächlich führt, darf bei den dafür empfangenen Vergütungen die Vorsteuer abziehen. Tochtergesellschaften zu verwalten, ist als wirtschaftliche Tätigkeit zu beurteilen. Das geht aus einem neueren Urteil (Az. XI R 38/12) des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Ob es sich um administrative, finanzielle, kaufmännische oder auch technische Tätigkeiten handelt, ist dabei egal. Sogar die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis für das Tochterunternehmen oder auf Leistungen, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen entstehen, sind aus dieser Perspektive als Vorsteuer abzugsfähig.
Wenn gleichzeitig die Tochtergesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell in die Holding eingegliedert ist, kann ein Organschaftsverhältnis vorliegen. Auch eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusammenhang als Kapitalgesellschaft zu behandeln und umsatzsteuerrechtlich in den Organkreis einzubeziehen.
Wird die Holdinggesellschaft nur bei einem Teil ihrer Beteiligungsgesellschaften geschäftsleitend tätig, muss sie ihre allgemeinen Kosten in punkto Vorsteuerbeträge in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beträge aufteilen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger