EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding

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Wie viel Vorsteuer kann eine Holding-Gesellschaft abziehen? Dazu wird jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Klarheit schaffen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ihm Fragen zum Vorsteuerabzug einer so genannten Führungsholding zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Eine Führungsholding ist eine Gesellschaft, die nicht nur Beteiligungen an Tochtergesellschaften hält, sondern darüber hinaus auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft dieser Tochtergesellschaften eingreift. In dem jetzt dem EuGH vorgelegten Fall ging es um eine Führungsholding, die an ihre Tochter-Personengesellschaften entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen erbringt. Bei der Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und des Erwerbs der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Holding ihrerseits Dienstleistungen von anderen Unternehmen (zum Beispiel die Erstellung eines Ausgabeprospekts und Rechtsberatungsleistungen). Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer machte sie in vollem Umfang als Vorsteuer geltend. Weil das reine Halten von Anteilen an Tochtergesellschaften aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, war das Finanzamt dagegen der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug nur anteilig gewährt werden kann. Unklar ist jedoch, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien eine solche Aufteilung vorzunehmen ist. Dies soll der EuGH klären.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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