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BFH: Geleaster Dienstwagen ist nicht unbedingt geldwerter Vorteil

Dienstwagen, die der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, sind bekanntlich als geldwerter Vorteil zu versteuern – entweder pauschal in Höhe von 1 Prozent vom inländischen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs oder nach den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuches. Gilt das auch bei einem geleasten PKW?

Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Wer seinen Dienstwagen privat nutzt, muss dies als geldwerten Vorteil versteuern – und zwar in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises. Zum Bruttolistenpreis gehören auch die Kosten einer Sonderausstattung. Das führt dazu, dass derzeit Elektrofahrzeuge als Dienstwägen steuerlich im Nachteil sind gegenüber solchen mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren. Denn der Listenpreis von Elektrofahrzeugen ist...

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