Dienstwagen, die der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, sind bekanntlich als geldwerter Vorteil zu versteuern – entweder pauschal in Höhe von 1 Prozent vom inländischen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs oder nach den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuches. Gilt das auch bei einem geleasten PKW?
26. Juni 2015
BFH: Geleaster Dienstwagen ist nicht unbedingt geldwerter Vorteil
26Juni