BFH: Geleaster Dienstwagen ist nicht unbedingt geldwerter Vorteil
Dienstwagen, die der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, sind bekanntlich als geldwerter Vorteil zu versteuern – entweder pauschal in Höhe von 1 Prozent vom inländischen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs oder nach den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuches. Gilt das auch bei einem geleasten PKW?
Das kommt darauf an, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neueren Entscheidung (Az. VI R 75/13), ob der Wagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist oder nicht. Wenn ja, dann hat der Arbeitgeber ihm nicht das betriebliche Fahrzeug zu privaten Fahrten überlassen, und damit kommt es weder auf die Ein-Prozent-Regelung noch auf das Fahrtenbuch an.
Der PKW ist dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er über dieses Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Voreigentümer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist. Dem Arbeitnehmer ist das Fahrzeug dann zuzurechnen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung (z. B. Leasingvertrag) überlässt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt.
Eine Bürgermeisterin (nichtselbstständig tätig) nutzte einen PKW für Berufs- und Privatfahrten. Diesen hatte die Gemeinde zu Vorzugskonditionen geleast. Die Bürgermeisterin musste neben den Leasing-Aufwendungen sämtliche Fahrzeugkosten tragen. Das Finanzamt besteuerte aber einen geldwerten Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten (günstigerem Behördenleasing) und marktüblichen Leasingraten.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel