Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

(c) BBH
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Wer seinen Dienstwagen privat nutzt, muss dies als geldwerten Vorteil versteuern – und zwar in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises. Zum Bruttolistenpreis gehören auch die Kosten einer Sonderausstattung.

Das führt dazu, dass derzeit Elektrofahrzeuge als Dienstwägen steuerlich im Nachteil sind gegenüber solchen mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren. Denn der Listenpreis von Elektrofahrzeugen ist deutlich höher als der von vergleichbaren Benzin- oder Diesel-Fahrzeugen.

Jetzt will der Steuergesetzgeber Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3, 8 Abs. 2 S. 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG) ermutigen, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Zu diesem Zweck werden aus dem Listenpreis dieser Fahrzeuge die Kosten der Batterie im Zeitpunkt der Erstzulassung herausgerechnet. Für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Fahrzeuge sind das 500 Euro pro Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität. Für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge werden es jährlich 50 Euro/kWh weniger.

Pro Fahrzeug beträgt die Minderung maximal 10.000 Euro. Auch dieser Betrag schrumpft in den nächsten Jahren um 500 Euro jährlich. Die Regelung gilt rückwirkend seit 1.1.2013 und für alle Anschaffungen bis zum 31.12.2022.

Ansprechpartner e-mobility: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege
Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger

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