Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung des Besteuerungssystems vorzubereiten.

Neuregelung, Übergangszeitraum und Verlängerungen

Mit der Neuregelung des § 2b UStG wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend reformiert. Kommunen sind seit dem 1.1.2017 grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn nicht eine der in § 2b UStG geregelten Ausnahmen greift. Begleitet wurde die Neuregelung von einer Übergangsregelung, die den Kommunen einen geordneten Systemwechsel ermöglichen sollte. Die zwingende Anwendung des § 2b UStG war ursprünglich ab dem 1.1.2021 vorgesehen.

Was dann folgte war eine im Steuerrecht wohl einzigartige Ausdehnung des Übergangszeitraums. Die Corona-Pandemie führte zu einer ersten – noch vorhersehbaren – Verlängerung der Übergangsfrist um zwei Jahre bis zum 1.1.2023. Für alle überraschend wurde im Dezember 2022 eine zweite Verlängerung bekannt. Der 1.1.2025 steht seitdem als verpflichtendes Umstellungsdatum für die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG fest. 

Und noch eine Verlängerung?

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 sieht nun eine weitere Verschiebung vor. Der Entwurf befindet sich derzeit in interner Abstimmung und muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sicher ist die Verlängerung daher noch nicht.

Die Gründe für eine mögliche Ausdehnung des Übergangszeitraums sind vielfältig. Die Umstellung stellt viele Kommunen auch weiterhin vor administrative und finanzielle Herausforderungen. Aus der Begründung des Referentenentwurfs zu § 27 Abs.22a UStG-E ergibt sich, dass viele Umsetzungsprobleme und Zweifelsfragen in der Vergangenheit geklärt werden konnten, aber auch neue Rechtsfragen hinzugekommen sind. Daraus ergebe sich, dass aktuell noch keine flächendeckende und rechtssicherere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden könne. Interessant ist auch, dass das BMF in der erneuten Verlängerung offenbar keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs sieht. Diese Feststellung beruhe auf Erfahrungswerten der letzten beiden Jahre. Eine sehr überraschende Erkenntnis, wenn man bedenkt, dass die Einführung des § 2b UStG durch gerade diese Beeinträchtigung des Wettbewerbs erforderlich wurde.

Ausblick

Es bleibt zu hoffen, dass das BMF eine mögliche weiter ausgedehnte Übergangszeit nutzt, um Stellungnahmen zu den noch offenen Rechtsfragen abzugeben, und so für Rechtsklarheit sorgt. Insbesondere im Bereich der Beistandsleistungen bestehen noch viele Unklarheiten. 

Jede Kommune sollte ihren Umstellungsprozess dennoch unverändert weiter vorantreiben, denn die im Raum stehende erneute Verlängerung der Übergangsfrist auf den 1.1.2027 ist noch nicht in trockenen Tüchern.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck, Meike Weichel, Hilda Faut, Kristina Watke

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