Antragstellung für BEW-Betriebskostenförderung: BAFA ändert Verwaltungspraxis

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seine Verwaltungspraxis zur Antragstellung im Rahmen der Betriebskostenförderung nach Modul 4 der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) angepasst. Ein Antrag auf Betriebskostenförderung für Wärmepumpen und Solarthermieanlagen kann nun auch parallel zur Investitionskostenförderung nach Modul 2 und ggf. Modul 3 der BEW gestellt werden.

Betriebskostenförderung (Modul 4 der BEW)

Die Betriebskostenförderung nach Modul 4 der BEW wird für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus Solarthermieanlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, sowohl in Neubau- wie in transformierten Bestandsnetzen für alle Wärmetechniken mit einer Jahresarbeitszahl (SCOP) von mindestens 2,5 gewährt. Aufgrund des systemischen Ansatzes kann eine Betriebskostenförderung grundsätzlich nur für diejenigen Anlagen gewährt werden, die zuvor über die Investitionskostenförderung der BEW (Modul 2 bzw. Modul 3) gefördert wurden.

Abkehr von alter Verwaltungspraxis

Die Anpassung bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis. Bislang konnte – ausweislich des BAFA-Merkblatts zu Modul 4 (Stand: 27.02.2023) – für den Betrieb von Solarthermieanlagen und Wärmepumpen erst im Anschluss an deren Bau kurz vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage eine Betriebskostenförderung beantragt werden. Dies stellte Antragsteller vor große Herausforderungen, da sie für die investive Umsetzung der Projekte regelmäßig auf Drittfinanzierungen angewiesen sind. Im Rahmen der Finanzierung ist die zu erwartende Förderung nachzuweisen, meist in Form des Bewilligungsbescheids. Nach bisheriger Verwaltungspraxis konnten Antragsteller zur Plausibilisierung der zu erwartenden Förderungen für das Projekt lediglich einen Bewilligungsbescheid für die Investitionskostenförderung der BEW vorlegen, nicht jedoch für die Betriebskostenförderung, obwohl letztere häufig für die Wirtschaftlichkeit des Projekts erst ausschlaggebend ist. Dies erschwerte für Antragsteller, die Wirtschaftlichkeit ihrer Projekte sicherzustellen, und hemmte die Umsetzung der Vorhaben.

Ankündigung neuer Verwaltungspraxis

Die Änderung der Verwaltungspraxis wurde zunächst im Rahmen der FAQs zu Modul 4 auf der Homepage des BAFA angekündigt. Hier heißt es nun zu der Frage, wann eine Antragstellung in Modul 4 BEW möglich ist:

„Der Antrag kann parallel zum Antrag in Modul 2 oder Modul 3 gestellt werden. Der Antrag muss jedoch spätestens vor Inbetriebnahme der zu fördernden Wärmepumpe/Solarthermieanlage gestellt werden. Bei mehreren Maßnahmenpaketen in Modul 2 kann der Antrag nur parallel zu dem Maßnahmenpaket gestellt werden, in dem die Anlagen fertig gebaut werden.“

Nach wie vor gilt die Restriktion, dass eine Betriebskostenförderung auf zehn Jahre begrenzt ist. Sofern ein Antrag nach Modul 4 parallel zu den Modulen 2 oder 3 gestellt wird, beginnt der Bewilligungszeitraum im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und endet nach zehn Jahren.

Zur Begründung heißt es in den FAQs des BAFA:

„Aufgrund haushaltsrechtlicher Einschränkungen können bei Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahr der Inbetriebnahme die Mittel nicht für alle Förderjahre gebunden werden. Sobald die Anlage in Betrieb genommen wurde, kann ein Aufstockungsantrag auf Gewährung der Förderung für die verbleibenden Jahre gestellt werden. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und dem weiteren Vorliegen der Förderbedingungen.“

Hierfür nennt das BAFA folgendes vereinfachtes Beispiel:

„Antragstellung Modul 2 und Modul 4 parallel in 2025.

Geplante Inbetriebnahme der Anlage in 2028.

Bewilligungszeitraum Modul 4: Beginn im Jahr 2028 und Ende im Jahr 2038.

Mittelbindung: Für die Jahre 2028–2035 werden die förderfähigen Betriebskosten im Zuwendungsbescheid festgelegt. Für die Jahre 2036–2038 können keine Mittel gebunden werden. Hierfür kann ab Inbetriebnahme in 2028 ein Aufstockungsantrag gestellt werden.“

Zur Begründung heißt es in den FAQs des BAFA:

„Aufgrund haushaltsrechtlicher Einschränkungen können bei Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt als dem Jahr der Inbetriebnahme die Mittel nicht für alle Förderjahre gebunden werden. Sobald die Anlage in Betrieb genommen wurde, kann ein Aufstockungsantrag auf Gewährung der Förderung für die verbleibenden Jahre gestellt werden. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und dem weiteren Vorliegen der Förderbedingungen.“

Fazit

Die Anpassung der Verwaltungspraxis stellt eine Annäherung an die Praxis der Antragsteller dar und ist sehr zu begrüßen. Gewisse Unsicherheiten bestehen durch die haushaltsrechtliche Einschränkung und den damit verbundenen notwendigen Aufstockungsantrag jedoch nach wie vor. Offen bleibt die Berechnung von Bewilligungszeitraum und zeitlichem Rahmen der Mittelbindung im Einzelfall, auch im Hinblick auf die Auszahlung der Betriebskostenförderung auf Basis von Kalenderjahren. Insofern wäre eine Konkretisierung des vom BAFA angeführten Beispiels wünschenswert.

Ansprechpartner*innen BBH: Dr. Heiner Faßbender/Juliane Kaspers/Johanna Riggert/Alisa Obert/Samira Hentschel

Ansprechpartner BBHC: Roland Monjau/Lars Dittmar/Felix Hoppe

P.S.: Rund um das Förderprogramm informieren wir in unserem Webinar „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – Anforderung und Umsetzung im Überblick“ am 13.6.2024 um 9 Uhr.

In diesem Zusammenhang könnte Sie auch unser Webinar „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – Überblick für Versorgungsunternehmen“ am 16.5.2024 um 9 Uhr interessieren.

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