Mehr Transparenz auf EU Ebene: Recht des freien Zugangs zu Umweltinformationen

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Bürger, Unternehmen und Umweltverbände können von der Europäischen Kommission verlangen, Umweltinformationen frei zugänglich gemacht zu bekommen. Die Europäische Kommission muss ihre Arbeit im Bereich der Umweltpolitik transparenter gestalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf der Grundlage des Aarhus-Übereinkommen entschieden (Urt. v. 13.7.2017, Az. C-60/15 P).

Gemäß den europäischen Verträgen hat jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht jedoch einige Ausnahmen vor. Die Europäische Kommission hatte bisher die Tendenz, diese Ausnahmen großzügig auszulegen und für sich einen besonderen Vertraulichkeitsschutz in Anspruch zu nehmen.

Im vorliegenden Fall hat der EuGH daran erinnert, dass diese Ausnahmen eng auszulegen sind, insbesondere wenn die Dokumente, deren Übermittlung beantragt wird, Umweltinformationen enthalten. Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens soll nämlich sicherstellen, dass Umweltinformationen im Besitz der Organe der Union, möglichst umfassend und systematisch verfügbar sind und verbreitet werden können.

Das Industrieunternehmen Saint Gobain Glass hatte die Offenlegung eines Dokuments beantragt, das der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens der Zuteilung kostenloser Treibhausgasemissionszertifikate übermittelt wurde. Dieses Dokument enthielt Informationen über bestimmte Anlagen von Saint Gobain in Deutschland und die vorläufige Zahl der für den Zeitraum 2013 bis 2020 zuzuteilenden Emissionszertifikate. Die Europäische Kommission verweigerte den Zugang zu dem gesamten Dokument, da sie der Ansicht war, dass die vollständige Verbreitung der angeforderten Informationen ihren Entscheidungsprozess, der noch andauere und fast 12.000 Anlagen in den Mitgliedstaaten betreffe, ernstlich beeinträchtigen würde.

Vor dem Europäischen Gericht (EuG) wurde die Klage von Saint Gobain gegen die Entscheidung der Europäische Kommission in erster Instanz als unbegründet abgewiesen (Urt. v. 11.12.2014, Az. T‑476/12). Der EuGH hob dieses Urteil auf und gab letztendlich Saint Gobain Recht. Der bloße Verweis auf die Gefahr nachteiliger Auswirkungen durch den Zugang zu internen Dokumenten und die Möglichkeit, dass interessierte Parteien auf das Verfahren Einfluss nehmen könnten, reicht als Nachweis, dass die Verbreitung der Dokumente den Entscheidungsprozess des betreffenden Organs ernstlich beeinträchtigen könnte, nicht aus.

Der EuGH garantiert somit der Öffentlichkeit einen weiten und ungehinderten Zugang zu allen möglichen Arten von Umweltinformationen im Besitz der europäischen Organe. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Transparenz der Arbeit der europäischen Organe, der dem zurückhaltenden Verhalten der Kommission und des Rates entgegenwirkt und den Integrationsgedanken fördert.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet

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