OLG Düsseldorf rückt vom „Null-Euro-Entgelt“ ab

Netzbetreiber, die im Streit mit Stromhändlern um Durchleitungsentgelte ihre Kalkulation nicht offenlegen wollen, haben eine Sorge weniger: Das OLG Düsseldorf hat seine rigide Linie, in solchen Fällen das Entgelt einfach bei Null Euro anzusetzen, aufgegeben (Urt. v. 22.12.2010, Az. VI-2 U (Kart) 34/09). Damit müssen die Netzbetreiber wenigstens nicht mehr befürchten, im Streitfall ihr Netz zum Nulltarif zur Verfügung gestellt zu haben.

Das OLG Düsseldorf beugt sich damit den Vorgaben des Bundesgerichtshof (BGH). Die Bundesrichter hatten im Sommer 2010 (Az. EnZR 23/09) geurteilt, auch ohne Zahlen des Netzbetreibers sei eine Schätzung eines billigen Entgelts nach § 315 BGB durchaus möglich. Dies glaubt nun auch das OLG und zieht zur Schätzung die durchschnittlichen Kürzungssätze der Bundesnetzagentur (BNetzA) heran.

Auch bei der Frage, was mit zu viel gezahlten Entgelten aus dem Zeitraum ab 29.10.2005 zu geschehen hat, verhält sich das OLG konform: Die darf der Netzbetreiber vorläufig behalten, befinden die Düsseldorfer Richter ebenso wie vor ihnen zahlreiche andere OLGs, der BGH und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Bei zukünftigen Regulierungsentscheidungen werde der Mehrerlös beim Netzbetreiber dann wieder abgeschöpft, zugunsten aller Netznutzer. Für einen individuellen Anspruch besteht somit kein Raum.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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