Gesetzgeber will Zahlungsmoral stärken

(c) BBH
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Ein neues Gesetz soll die Zahlungsdisziplin im Geschäftsverkehr verbessern helfen. Am 4.7.2014 hat der Bundestag das Gesetz, das die Vorgaben der EU-Richtlinie 2011/7 in deutsches Zivilrecht umsetzt, angenommen. Sein Geltungsbereich umfasst ausschließlich Geschäfte zwischen Unternehmern, worunter nicht nur Kaufleute im Sinne des HGB, sondern auch Freiberufler fallen.

Was bringt das Gesetz für Neuerungen?

Da ist zunächst der neue § 271a BGB, der eine Höchstgrenze für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen einführt. Die zwischen Unternehmern vereinbarten Zahlungsfristen sollen künftig grundsätzlich maximal 60 Tage betragen. Sind öffentliche Auftraggeber im Spiel, beträgt die Maximalfrist 30 Tage. Längere Zahlungsfristen können nur individualvertraglich und auf eine Weise vereinbart werden, die den Gläubiger nicht grob benachteiligt. Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann man überlange Zahlungsfristen nicht mehr regeln. Das gleiche soll auch für Vereinbarungen über den Verzugseintritt, die eine ausdrückliche Mahnung nicht vorsehen, gelten.

An dem bisherigen Grundgedanken des § 271 Abs. 1 BGB, wonach eine Leistung sofort fällig ist, soll weiterhin festgehalten werden. Früher zu zahlen ist damit selbstverständlich möglich.

Weitere Neuerungen ergeben sich hinsichtlich der Nebenforderungen. So soll der Verzugszinssatz des § 288 Abs. 2 BGB bei Unternehmergeschäften von 8 auf 9 Prozentpunkte angehoben werden. Des Weiteren wird § 288 BGB um einen Absatz 5 erweitert. Dieser sieht einen pauschalen Ersatz der Beitreibungskosten im Falle des Zahlungsverzugs des Schuldners in Höhe von 40,00 Euro vor. Der Zahlungsanspruch steht dem Gläubiger bereits in voller Höhe ab Verzugseintritt zu, unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist.

Während der Gesetzgeber sich insbesondere von den Neuregelungen des § 288 BGB verspricht, dass künftig schneller und zuverlässiger gezahlt wird, sieht der Deutsche Richterbund insbesondere die Regelung zu den Höchstfristen mit Bedenken. Es bestünde die Gefahr, so die Richter, dass durch die Benennung der Höchstfristen (60 bzw. 30 Tage) das gesetzliche Leitbild der sofortigen Zahlung abgelöst werden könnte. Auf den ersten Blick ist tatsächlich nicht zu erkennen, weshalb eine Verdopplung der „Höchstfrist“ auf 60 Tage gerade den tatsächlichen Zahlungsfluss beschleunigen soll.

Ob die Neuregelungen die erhofften Wirkungen entfalten, wird sich zeigen, wenn das Gesetz eines Tages in Kraft getreten ist.

Ansprechpartner: Oliver K. Eifertinger/Markus Ladenburger

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