Jahrmarkt oder Wochenmarkt – umsatzsteuerlich das selbe
Die Standmiete für Wochenmärkte auf öffentlichem Grund ist umsatzsteuerfrei. Aber wie sieht es bei Jahrmärkten aus? Dazu hat unlängst das Finanzgericht (FG)Münster ein Urteil gefällt.
Mit Urteil vom 7.8.2012 (Az. 15 K 4623/09) hat das FG Münster nämlich entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 lit. a) UStG nicht nur für Wochenmärkte, sondern auch für die Überlassung von Kirmesstandflächen gilt. Die Klägerin, eine Stadt, behandelte die Überlassung von Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund als umsatzsteuerfrei. Das zuständige Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, weil § 4 Nr. 12 lit. a) UStG zwar für Standflächen auf Wochenmärkten, nicht aber für Jahrmärkte gelte und berief sich hierzu auf entsprechende Verwaltungsanweisungen (aktuell: Abschn. 4.12.6 (Verträge besonderer Art) Abs. 2 Nr. 1 UStAE).
Das FG Münster gab der Klage der Stadt statt. Die Klägerin vermiete die Stellfläche an die Schausteller, und das sei eine einheitliche steuerfreie Leistung. Was sie sonst an Leistungen erbringe, sei nur im Hinblick auf den Betrieb ihres jeweiligen Geschäfts im Rahmen ihres Standplatzes von Nutzen. Die Überlassung der Standplätze sei aus der Sicht eines Durchschnittverbrauchers das wesentliche Element und stelle damit die Hauptleistung dar. Daneben hätten die weiteren Leistungen wie Organisation der Kirmes, Be- und Entwässerung und ggf. Werbung keinen eigenständigen Zweck und seien daher als Nebenleistungen zu behandeln.
Im Ergebnis bedeutet dieses, dass für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung der Überlassung von Standflächen nicht zwischen Wochenmärkten und Jahrmärkten zu differenzieren ist und ein möglicher Vorsteuerabzug durch die Städte, Gemeinde etc. ausgeschlossen ist.
Das FG Münster hatte zwar keine Revision zugelassen; die Finanzverwaltung hatte allerdings Nichzulassungsbeschwerde eingelegt. Der hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt stattgegeben (Az. V R 5/13). Über den Ausgang dieses Verfahren werden wir Sie informieren.
Ansprechpartner: Jürgen Gold