Kein Preisvergleich ohne Preis – Vergleichsportal unterliegt

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Vergleichsportale sind heutzutage nicht mehr wegzudenken. Fast jeder hat sie auf der Suche nach dem günstigsten Preis für Versicherungen, Mietwagen, Angeboten für Strom- und Gaslieferverträgen oder ähnliches schon genutzt. Doch wettbewerbsrechtlich gesehen sind die Preisvergleiche nicht immer zulässig. Daher kann es sich für Anbieter von betroffenen Gütern lohnen, die Praxis der Vergleichsportale unter die Lupe zu nehmen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren.

Dies zeigt der aktuelle Fall eines Kfz-Versicherers, der gegen die unzulässige vergleichende Werbung eines Vergleichsportals vorgegangen ist und im Berufungsverfahren (Urt. v. 12.4.2019, Az. 6 U 191/18) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln gewonnen hat.

Der marktführende Kfz-Versicherer hatte sich geweigert, mit dem Vergleichsportal zusammenzuarbeiten. Das führte dazu, dass keine Verträge für den Kfz-Versicherer vermittelt und keine Provision gezahlt wurde. Dennoch wurden die Versicherungsprodukte des Kfz-Versicherers in der Vergleichsliste unter Nutzung von Marke und Logo geführt, allerdings ohne Angabe eines Preises und lediglich mit dem Hinweis verbunden, Preisberechnung und Vertragsschluss seien über das Vergleichsportal nicht möglich.

Das wollte der Kfz-Versicherer nicht hinnehmen und klagte – mit Erfolg: In der Berufungsinstanz befand das OLG Köln, dass eine vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig sei, wenn im Rahmen eines reinen Preisvergleichs Produkte mit anderen gegenübergestellt werden, ohne den jeweiligen Preis zu nennen. In diesem Falle schließe der Vergleich ein Produkt von dem eigentlichen Vergleich von vorne herein aus. So sei es durch das Vergleichsportal vorliegend geschehen. Denn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erfolge keine vergleichende Gegenüberstellung der sonstigen Produkteigenschaften bzw. sonstigen Versicherungsleistungen. Der Fokus der Darstellung des Vergleichsportals liege auf dem reinen Preisvergleich. Dieser sei dann aber wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn eine Nennung des Preises unterbleibt. Daher könne der Kfz-Versicherer Unterlassung fordern. Darüber hinaus untersagte das OLG die Nutzung der Marke des Kfz-Versicherers, die dieser beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hatte eintragen lassen. Denn aus der unzulässigen vergleichenden Werbung folge gleichzeitig die Unzulässigkeit der Nutzung der Klagemarken.

Das Urteil des OLG macht noch einmal deutlich: Kein Preisvergleich ohne Preis. Auch wenn der Weg zum erfolgreichen Titel teilweise steinig werden kann: Vergleichsportalen bei unlauterer Werbung die Stirn zu bieten, kann sich lohnen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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