Zweikampf um die Marke „Bundesadler“

Bundesadler Marke
© BBH

Es gibt Nachrichten, bei denen man als erstes auf den Kalender schaut, wenn man sie hört. Heute muss doch der 1. April sein, das kann doch nur ein Aprilscherz sein, oder? So dürfte es zumindest einigen gegangen sein, als sie die Schlagzeile „Real will Adler als DFB-Marke löschen lassen“ gelesen haben. Bei Real handelt es sich nicht etwa um einen berühmten spanischen Fußballverein, der sich nach verkorkster WM als schlechter Verlierer erweist, sondern um eine große Lebensmittel-Einzelhandelskette. Was ist genau vorgefallen?

Das Warenhaus wollte Fußmatten für Autos und Fußball-Fanbekleidung mit einem Adler-Symbol verkaufen, was der Deutsche Fußball Bund (DFB) per einstweiliger Verfügung verhinderte. Der Verband hat sich nämlich das Adler-Symbol – umgeben von einem Kreis und dem Schriftzug „Deutscher Fußball Bund“ – als Marke eintragen lassen. Damit ist es gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Dritten (hier Real) untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers (hier DFB), „ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt“. Als Reaktion darauf stellte Real beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) einen Antrag auf Löschung der Marke. Der Antrag stützt sich auf § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, wonach Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen nicht als Marke eingetragen werde dürfen. Mit Spannung darf die Entscheidung des DMPA (und wahrscheinlich auch nachfolgend der Gerichte) erwarten werden, ob es sich beim „Adler auf der Brust“ der Nationalspieler tatsächlich um ein staatliches Hoheitszeichen handelt – und in der Folge die eingetragene Marke wieder gelöscht werden muss.

So kurios der Fall auch klingen mag, für kommunale Unternehmen hat er durchaus Relevanz. So ruft der Streit zwischen Real und DFB in Erinnerung, dass dem Schutz der eigenen Marke als Erkennungszeichen und Alleinstellungsmerkmal im geschäftlichen Verkehr große Bedeutung zukommt. Dies gilt vor allem auch in finanzieller Hinsicht, wie das Beispiel des DFB-Logos zeigt: Der Fußballverband verdient am Verkauf jedes Gegenstandes mit, der mit dem DFB-Logo verziert ist. Markenschutz sei Dank. Und dies gilt nicht nur für riesige Industrieunternehmen, sondern auch für kleinere und mittlere Unternehmen. Gerade wenn sie auf einem so umkämpften Markt wie beispielsweise der Energieversorgung tätig sind, sollten die Werbemöglichkeiten nicht unterschätzt werden.

Zum anderen wirft die Geschichte ein Schlaglicht auf die Norm § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG. Sie verbietet aber nicht nur die Markeneintragung von staatlichen Hoheitszeichen (wie möglicherweise dem Bundesadler im DFB-Logo), sondern auch den Schutz solcher Marken, die „Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten“. Die Verwendung des Wappens der „heimischen“ Gemeinde im eigenen Logo kann für ein mittelständisches Unternehmen oder auch Stadtwerke als Zeichen einer besonderen regionalen Verbundenheit zu Werbe- und Imagezwecken interessant sein. Als geschützte Marke kann das Logo dann aber wegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG unter Umständen nicht eingetragen werden. Wie so häufig kann keine allgemeine Formel aufgestellt werden, wonach sich die ungerechtfertigte Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken bestimmen lässt. Erforderlich ist immer die Bewertung des Einzelfalls. Auch wenn dies auf den ersten Blick unbefriedigend erscheint, bietet sich damit jedoch auch ein gewisses Maß an Gestaltungsspielraum. In jedem Fall ist es aber ein weiterer Grund, weshalb sich nicht nur die „Big Player“ am Markt mit dem Schutz der eigenen Marke beschäftigen sollten.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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