Mitunternehmerschaft: der Gewinnverteilungsschlüssel zählt

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Wenn mehrere Personen sich unternehmerisch zusammentun, ob in einer gewerblichen Personengesellschaft oder als freiberufliche Partnerschaft, dann spricht man steuerlich von einer Mitunternehmerschaft: Der Gewinn wird zunächst für die Mitunternehmerschaft insgesamt und dann für jeden Gesellschafter gesondert ermittelt. Was passiert aber, wenn bei einer Betriebsprüfung bestimmte Ausgaben, die nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind, nicht anerkannt werden? Steigt dann der zu versteuernde Gewinn für alle?

In der Tat, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einem unlängst ergangenen Urteil (v. 28.4.2015, Az. 8 K 1961/14). In diesem Fall richtet sich die Verteilung der Mehrergebnisse aus der Betriebsprüfung grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es ist unerheblich, ob nicht anerkannte Betriebsausgaben nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind.

Daran ändert sich im Übrigen auch nichts, wenn die Gesellschafter eine andere Zuordnung von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen verabreden, soweit sie dies nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aber vor Beginn einer Betriebsprüfung getan haben. Rückwirkende Abreden über eine Änderung der Gewinnverteilung sind zwar zivilrechtlich wirksam, aber steuerlich nicht anzuerkennen (BFH, Beschl. v. 3.4.2008, Az. IV B 65/07).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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