Sind Unfallkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten?

(c) BBH
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Was Arbeitnehmer an Kosten auf sich nehmen, um täglich von der Wohnung zur Arbeit und wieder zurück zu fahren, können sie als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale: Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal 0,30 Euro angesetzt worden, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr, soweit der Arbeitnehmer nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Was gilt aber für Kosten, die obendrein auf der Fahrt zur Arbeit oder zurück entstehen? Wie verhalten die sich zu der Pauschale? Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch Unfallkosten pauschal abgegolten sind oder nicht.

Die Entfernungspauschale ist zunächst dazu da, sämtliche Aufwendungen abzugelten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen (zum Beispiel auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit). Das gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls für außergewöhnliche Kosten (Urt. v. 20.3.2014, Az. VI R 29/13), wie zum Beispiel Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs.

Das FG Rheinland‑Pfalz hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und entschieden (Urt. v. 23.2.2016, Az. 1 K 2078/15): Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (mit-)verursacht wurden.

Allerdings lässt die Finanzverwaltung Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu (GZ IV C 5 ‑ S‑2351/09/10002:002). Betroffene sollten sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung berufen.

Bezüglich der Behandlungs- und Krankheitskosten bleibt immer noch die Möglichkeit diese als außergewöhnliche Belastung anzusetzen, wenn die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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