Abschirmungskosten gegen Elektrosmog können steuerlich absetzbar sein

(c) Martin Beckmann

Wer seine Wohnung gegen Elektrosmog abschirmt, kann die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. So sieht es zumindest das Finanzgericht (FG) Köln in einem neuen Urteil.

Krankheitskosten sind – ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig angefallen und stellen somit eine außergewöhnliche Belastung dar. Allerdings werden nur solche Kosten berücksichtigt, die der Heilung einer Krankheit oder dem Ziel dienen sollen, die Krankheit erträglich zu machen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn jemand gezwungen ist, eine konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Derartigen Aufwendungen kann man aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn ohne Beseitigung der Ursache mit einem Schaden für die Gesundheit zu rechnen ist. Im Urteilsfall ging es um die Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines selbstgenutzten Wohnhauses.

In dem Kölner Fall hatte ein Bürger seine Wohnung gegen stark auffällige und aus gesundheitlicher Sicht nicht mehr zu akzeptierende Mobilfunkstrahlung abschirmen lassen (Elektrosmog Schutzschirm). Die Kosten dafür waren nach dem Urteil des FG Köln eine außergewöhnliche Belastung. Dem Gericht reichte als Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage einer privatgutachtlichen Bescheinigung. Nicht erforderlich ist nach Auffassung des Finanzgerichts die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat Ende 2010 seine Rechtsprechung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitskosten zum Vorteil der Bürger geändert. Diese Rechtsprechung war der Finanzverwaltung offensichtlich ein Dorn im Auge; sie holte sich Hilfe beim Gesetzgeber. Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 regelt nun gesetzlich den Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall. In einschlägigen Fällen ist deshalb der Rat des Steuerberaters einzuholen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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