Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: OFD Niedersachsen klärt Rückstellungspflicht

(c) BBH
(c) BBH

Wer Steuern zahlt, ist verpflichtet, seine Geschäftsunterlagen für eine gewisse Frist aufzubewahren. Für diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss man, wenn man bilanzierungspflichtig ist, zwingend Rückstellungen bilden , und zwar in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten.

Welche Kosten in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen sind und wie die Rückstellung zu berechnen ist, fasst die Oberfinanzdirektion Niedersachsen[1] in einer aktuellen Verfügung zusammen (v. 5.10.2015, Az. S 2137-106-St 221/St 222). Die wichtigsten Eckpunkte dabei:

  • Eine Rückstellung ist nur für die Unterlagen zu bilden, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht.
  • Ist die Verpflichtung zur Aufbewahrung abgelaufen, darf keine Rückstellung mehr gebildet werden.
  • Die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz darf den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.
  • Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

Share
Weiterlesen

22 Juli

Der BBH-Blog verabschiedet sich in die Sommerpause

Den Beginn der parlamentarischen Sommerpause nehmen wir bekanntlich gerne als Anlass, den aktuellen „Wasserstand“ abzulesen sowie einen kurzen Blick in die Zukunft, sprich die zweite Hälfte des Jahres zu werfen – also auf das, was auf die politischen Entscheider*innen und...

21 Juli

„Klimaneutralität“ und Kompensationszahlungen: Anforderungen der europäischen Anti-„Greenwashing“-Richtlinie

Die Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Aussagen steigen. Erst am 27.6.2024 hatte der Bundesgerichtshof im „Katjes“-Urteil (Az.: I ZR 98/23) strenge Maßstäbe für die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ formuliert. Die europäische Anti-„Greenwashing“-Richtlinie könnte die Regeln für das Werben mit...