Betriebsveranstaltungen, und wie man sie versteuert

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Wenn der Arbeitgeber Betriebsveranstaltungen durchführt, dann gehören diese Zuwendungen als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn – vorausgesetzt, sowohl die Veranstaltung als auch die Zuwendung halten sich im Rahmen des Üblichen (R 19.5 LStR 2015). Als üblich gelten dabei insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z.B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind (R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR 2015).

Dies ist seit langem die Auffassung der Finanzverwaltung –  doch seit diesem Jahr ist dies auch geltendes Gesetz. Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2015 einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG i.d.F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes). Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte Wert von 110 Euro (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er auch aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.

Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z.B. einer Abteilung) offen stehen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
  • Zuwendungen bis 110 Euro bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 Euro und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand (BFH, Urt. v. 9.3.1990, Az. VI R 48/87).

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht pauschalisierbar sind und voll versteuert werden müssen (BFH, Urt. v. 7.2.1997, Az. VI R 3/96).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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