BFH entscheidet zum hälftigen Miteigentum an außerhäuslichem Arbeitszimmer

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Wenn ein Ehepaar gemeinsam eine Immobilie kauft, die dann von einem von beiden als Arbeitszimmer genutzt wird, stellt sich die Frage, ob diese(r) die laufenden Kosten ganz oder nur zur Hälfte abziehen kann. Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung genommen (Urt. v. 6.12.2017, Az. VI R 41/15).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gekauft, die dann jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehepartner standen. Dafür nahm das Ehepaar gemeinsam ein Darlehen auf. Zins und Tilgung zahlten sie von ihrem gemeinsamen Konto. Eine der Wohnungen nutzte die Ehefrau als steuerlich anerkanntes außerhäusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt berücksichtigte die nutzungsabhängigen Kosten wie Energie- und Wasserkosten in voller Höhe als Werbungskosten, während es Abschreibung und Schuldzinsen nur zur Hälfte zum Abzug zuließ.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Bei gemeinschaftlichem Erwerb einer Wohnung ist davon auszugehen, dass jeder Miteigentümer die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Grundstücksorientierte Kosten wie Abschreibung, Grundsteuern, Versicherungen und Schuldzinsen können daher nur entsprechend den Miteigentumsanteilen zu Werbungskosten führen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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