Bundesfinanzhof zweifelt an Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

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Um missbräuchliche Steuergestaltungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber die sog. Zinsschranke geschaffen. Danach können Kapitalgesellschaften Schuldzinsen unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel, ob die Regelung insoweit verfassungsgemäß ist, als sie auch übliche Fremdfinanzierungen von Kapitalgesellschaften bei Banken erfasst. Insoweit gehe die Regelung über das hinaus, was zur Vermeidung von auf Gewinnverlagerung gerichtete Finanzierungsgestaltungen zwischen der Körperschaft und ihrem Anteilseigner notwendig sei.

Er hat deshalb Körperschaftsteuerbescheide, in denen die Zinsschranke auf Zinsen aus üblichen Finanzierungsgeschäften zwischen Körperschaft und Bank angewendet wurde, von der Vollziehung ausgesetzt.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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