
Genügt eine Rechnung, die als Firmenadresse einen anderen Ort ausweist als den, an dem das Unternehmen tätig ist, um den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug zu berechtigen? Diese Frage wird jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beantworten. Beide Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschl. v. 6.4.2016, Az. V R 25/15 und BFH, Beschl. v. 6.4.2016, Az. XI R 20/14), um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung zu klären, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Im Kern geht es um die Fragen, ob die Anschrift eines „Briefkastensitzes“ ausreicht. Es erscheint beiden Senaten als klärungsbedürftig, ob die „vollständige Anschrift“ bereits genügt, wenn eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist oder ob diejenige Anschrift erforderlich ist, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt wird.
Der BFH ist nicht sicher, ob seine bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.10.2015, Az. C-277/14) steht.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Katrin Hoffmann