FG Düsseldorf: Arbeitnehmer darf Benzinkosten für Dienstwagen absetzen

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Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, muss den Vorteil, das Auto auch privat nutzen zu können, versteuern. Wie groß dieser Vorteil ist, wird normalerweise über die so genannte 1-Prozent-Regelung ermittelt: als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil wird 1 Prozent des inländischen Listenpreises für das Fahrzeug angesetzt.

Kann man als Arbeitnehmer aber die Benzinkosten gegenrechnen? Darüber hatte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf  unlängst zu entscheiden (Urt. v. 4.12.2014, Az. 12 K 1073/14 – Revision eingelegt, BFH, Az. VI R 2/15). In dem Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte. Der Arbeitgeber ermittelte den vom Arbeitnehmer zu versteuernden geldwerten Vorteil für die private Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung. Die Besonderheit der Vereinbarung bestand darin, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten für das Fahrzeug selbst zu tragen hatte.

Die Frage war aber, ob der Arbeitnehmer die von ihm gezahlten Benzinkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen kann. Das Gericht entschied, dass auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung die individuell vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten und für die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten.

Das letzte Wort ist damit aber noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss jetzt abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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