
Wenn Anteile an einer Kommanditgesellschaft den Eigentümer wechseln, kann das unter Umständen Grunderwerbssteuer auslösen. Gehört diese Steuer zu den Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks, die in der Folge mit abgeschrieben werden muss?
Vor dieser Frage stand jüngst der Bundesfinanzhof (BFH). Das Finanzamt hatte sie im konkreten Fall mit Ja beantwortet. Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis (Urt. v. 2.9.2014, Az. IX R 50/13).
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) hat die Gesellschaft als Ganzes im Auge. Dass sich die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer ändert, ist unerheblich. Denn auf der Ebene der Gesellschaft als grundbesitzende Gesamthand liegt ertragsteuerlich keine „Anschaffung“ des Bürogebäudes vor: Der Grundbesitz befindet sich nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel