Jahresabschluss: Bilanzierung der Corona-Zuschüsse 

J
Download PDF
© BBH

Mit den Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens zur Eindämmung des Coronavirus seit dem Frühjahr 2020 gingen auch Einkommensausfälle von Unternehmen und Beschäftigten einher. Um diese abzufedern, hat die Bundesregierung die Schließungen von Beginn an mit Hilfsprogrammen unterstützt. Bei der Bilanzierung dieser Hilfen stellen sich für Unternehmen, insbesondere zum Abschlussstichtag, viele Fragen.

Keine Umsatzsteuer

Die Zuschüsse sind zweckgebunden und der Zuwendungsgeber fordert keine Gegenleistung für seine Leistungen. Es handelt sich also um echte Zuschüsse, bei denen kein Leistungsaustausch stattfindet. Somit sind die Zuschüsse nicht als Umsätze zu verbuchen und unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer.

Wie werden die Zuschüsse verbucht?

Die Zuschüsse sind bei Eingang der Zahlung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen zu verbuchen. Ein Ausweis der Zuschüsse unter den Umsatzerlösen kommt nicht in Betracht, weil der Bilanzierende keinerlei (Gegen-)Leistungen erbringt. Das aber ist nach § 277 Abs. 1 HGB Voraussetzung für eine Qualifikation eines Ertrags als Umsatzerlös.

Der Zuschuss ist innerhalb der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung zu berücksichtigen und zu versteuern.

Wann ist der Anspruch des Zuschusses entstanden?

Die Unterstützungsleistungen des Staates sind nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand, die handelsrechtlich gemäß IDW St/HFA 1/1984 zu bilanzieren sind. Die Zuwendungen sind Billigkeitsleistungen und stellen keinen Rechtsanspruch im zivilrechtlichen Sinne dar. Aber auch Billigkeitsleistungen können aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen einer Aktivierung des Anspruchs im handelsrechtlichen Abschluss nach den Grundsätzen für Zuwendungen erfüllen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Das IDW ist der Auffassung, dass es in der aktuellen Corona-Pandemie vertretbar ist, bis auf Weiteres von dem Vorliegen solcher besonderen Umstände in Bezug auf die Corona-Finanzhilfen auszugehen. Demnach sind die Zuwendungen unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ zu aktivieren, wenn die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt sind und zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses der erforderliche Antrag gestellt ist, oder wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Als möglicher Indikator, dass die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Notwendigkeit der Antragstellung über einen prüfenden Dritten abgestellt werden.

Bilanzierung der Abschlagszahlungen

Ist eine Abschlagszahlung gewährt, ohne dass ein Bewilligungsbescheid vorliegt, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zum Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Hilfen erfüllt waren. Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Jahresabschlusserstellung keine hinreichende Sicherheit in Bezug auf die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sind die bis zum Abschlussstichtag geflossenen Abschlagszahlungen unter dem Bilanzposten „sonstige Verbindlichkeiten“ zu passivieren.

Angaben im (Konzern-)Anhang

Soweit die Beträge der Zuschüsse nicht von untergeordneter Bedeutung sind, sind diese nach § 285 Nr. 31 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB jeweils mit dem Betrag und der Art der einzelnen Erträge im (Konzern-)Anhang anzugeben.

Ereignisse bis zur Beendigung der Jahresabschlusserstellung

Neue oder bessere Erkenntnisse über Zuwendungen, die nach dem Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses erlangt werden, sind als werterhellendes Ereignis bilanziell zu berücksichtigen.

Wie sind Kosten für die Schlussabrechnung zu berücksichtigen?

Eine Schlussabrechnung der gewährten Corona-Hilfen ist zwingend durch einen prüfenden Dritten nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach Bewilligung, spätestens jedoch bis zum 30.6.2022 durchzuführen und der Bewilligungsstelle vorzulegen. Die Kosten, die dafür voraussichtlich entstehen, sind als Rückstellungen im Jahresabschluss 2020 zu berücksichtigen.

Änderungen der Rahmenbedingungen

Ist bereits vor der endgültigen Schlussabrechnung und der Jahresabschlusserstellung bekannt, dass die im Antrag angegebenen Zahlen (Umsätze, Fixkosten, Kurzarbeitergeld usw.) von den endgültigen Zahlen abweichen, müssen diese bei der Bewertung des Zuschusses in der Bilanz berücksichtigt werden.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Jürgen Gold/Claire Prunennec

 

 

 

 

 

 

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender