Keine überhöhten Anforderungen an Rechnung für Vorsteuerabzug

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Finanzämter sind oft sehr genau, wenn es um Rechnungen geht, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Rechnung muss eine Menge formaler Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss sie die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden enthalten, Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und zur Art der sonstigen Leistung angeben sowie den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nennen. Doch übertreiben darf die Finanzverwaltung dabei nicht. Das ergibt sich aus einem jüngeren Urteil (Urt. v. 1.3.2018, Az. V R 18/17) des Bundesfinanzhofs (BFH).

Entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Deshalb dürfen keine überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden.

So kann sich z.B. die grundsätzlich erforderliche Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung erfolgte, aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dabei muss das Finanzamt auch ergänzende zusätzliche Informationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen und darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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