Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

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Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmer von seinen Geschäftsfreunden bekommt, muss man versteuern. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer zum Beispiel auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent abgeltend erheben. Diese Pauschalierung kann man allerdings nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen wählen. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt erstmalig über Fälle zu entscheiden (Az. VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12) die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Bisher war ungeklärt, ob die § 37b EStG voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Diese Frage hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht.

Der BFH widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen:

Die Pauschalierungsvorschriften

  • erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und
  • begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
  • erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl,
  • beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 Euro überschreitet oder nicht.

Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung betreut. Dies kann ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Dann ist die Zuwendung kein lohnsteuerrechtlicher Vorteil.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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