
Freiberufler und Privatpersonen ermitteln ihren zu versteuernden Gewinn nicht per Bilanz, sondern per Einnahmen-Überschussrechnung. Dabei kommt es häufig darauf an, für welche Zeiträume bestimmte Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind (§ 11 Abs. 2 EStG). Die Frage stellt sich beispielsweise bei Darlehen, die über mehrere Jahre laufen, auf die aber einmalige Zinszahlungen (Disagio oder Agio) geleistet werden müssen.
Läuft das Darlehen über mehr als fünf Jahre, dann sind solche Zinszahlungen über die Darlehenslaufzeit zu verteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG) – aber nur, wenn es unter marktüblichen Bedingungen abgeschlossen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG). Und das ist nach einem Schreiben (Az. IV C 3 – S-2253a – 48/03, Tz. 15) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) dann der Fall, wenn das Darlehen ein Agio/Disagio von maximal 5 Prozent enthält.
Das sieht indessen der Bundesfinanzhof (BFH) neuerdings anders. In einer neueren Entscheidung (Urt. v. 8.3.2016, Az. IX R 38/14) lehnt er die Einhaltung der von der Finanzverwaltung gezogenen 5-Prozent‑Grenze ab. Nach seiner Auffassung ist auch bei höheren Disagios von einer Marktüblichkeit auszugehen, wenn die Zins- und Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wurde.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger
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