Sofortiger Betriebsausgabenabzug von Gebühren für KfW-Darlehen

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Das Bearbeitungsentgelt, das bei Abschluss eines Kreditvertrags für ein öffentlich gefördertes Darlehen (KfW-Darlehen) fällig wird, kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nur zu bilden, wenn dieses Bearbeitungsentgelt im Falle einer möglichen vorzeitigen Vertragsbeendigung ganz oder teilweise an den Darlehensnehmer zurückzuerstatten ist. So hat das Finanzgericht (FG) München (Urt. v. 7.2.2012, Az. 6 K 867/09 [Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, Az. I R 19/12]) entschieden.

Im Urteilsfall konnte der Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei kündigen. Der Darlehensgeber konnte das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung durch den Darlehensnehmer war vertraglich keine anteilige Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr vorgesehen.

Das Gericht sah in diesem Fall die Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängige Gebühr an, für die kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Anders ist es, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag generell nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dann hat der Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühr mithilfe so genannter aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzen.

Der BFH muss nun abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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