Übertragung der §-6b‑EStG-Rücklage vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich

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Wenn ein Unternehmen umzieht, kann ein steuerliches Problem entstehen: Das alte Betriebsgelände wird nach oft jahrzehntelanger Nutzung mit entsprechend hohem Gewinn verkauft. Der müsste versteuert werden. Dann ist aber für den Kauf des neuen Betriebsgeländes kein Geld mehr da. Um das zu verhindern, hat der Steuergesetzgeber die sogenannte 6b-Rücklage geschaffen (§ 6b EStG).

Kann diese steuerfreie Rücklage, bevor das neue Betriebsgelände – das sogenannte Ersatzwirtschaftsgut – fertiggestellt ist, auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden? Zu dieser Frage hat jüngst das Finanzgericht (FG) Münster eine Antwort gegeben, die jetzt vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf abschließende Klärung harrt.

In dem Münsteraner Fall hatten die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), ein Grundstück als Sonderbetriebsvermögen bilanziert. 2005 wurden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs veräußert; für den Gewinn bildeten die Landwirte eine Rücklage nach § 6b EStG. Der Ausweis der Rücklage erfolgte in der Sonderbilanz der KG. Im Folgejahr wurde sie auf die Anschaffungskosten eines erst 2007 fertiggestellten Gebäudes übertragen.

War das zulässig? Nach Auffassung des Finanzamts war es das vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts nicht (Einkommenssteuerrichtlinie: R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR). Anders dagegen das FG Münster: Das sah für diese Auffassung keine gesetzliche Grundlage (FG Münster, Urt. v. 13.5.2016, Az. 7 K 716/13). Zudem sei die Übertragung von stillen Reserven aus einem Veräußerungsgewinn im land-und forstwirtschaftlichen Bereich auf einen Gewerbebetrieb möglich.

Das letzte Wort wird jetzt der BFH sprechen müssen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

 

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