Umsatzsteuer: Rechnung kann Leistung auch durch Verweis auf Vertragsunterlagen identifizieren

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Das Umsatzsteuergesetz (UStG) schreibt vor, wie Rechnungen auszusehen haben, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (§§ 14, 14a UStG). Wie die gesetzlichen Anforderungen auszulegen sind, führt seit jeher zu Streitigkeiten bei Betriebsprüfungen und ist daher oft auch Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem im April veröffentlichten Urteil  (Az. V R 28/13) entschieden, dass man, um eine abgerechnete Leistung in einer Rechnung zu identifizieren, auf andere Geschäftsunterlagen verweisen kann, ohne diese Unterlagen der Rechnung beifügen zu müssen – also etwa, wie im entschiedenen Fall auf bestimmte Vertragsunterlagen.

Anders noch die Finanzverwaltung und die Vorinstanz: Nach ihrer Auffassung war in den Rechnungen nicht hinreichend beschrieben, welche Dienstleistungen genau erbracht worden war, was nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG erforderlich gewesen wäre. Daran ändere auch die im Fall erfolgte Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

Der BFH führt dagegen in seiner Entscheidung aus, dass eine Rechnung lediglich Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, mit denen sich die abgerechneten Leistungen identifizieren lassen. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung sei dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen  Geschäftsunterlagen verweise und diese eindeutig bezeichne. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.

Ansprechpartner: Jürgen Gold

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