
Grundsätzlich ist jedes rechtlich selbstständige Unternehmen ein steuerliches Subjekt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Eine Ausnahme davon ist die so genannte Organschaft: Wenn aber eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert ist, ist sie als Organgesellschaft nicht selbstständig, sondern Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens des Organträgers. Deshalb sind beispielsweise die Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht umsatzsteuerbar, und der Organträger hat die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern.
Was gilt, wenn folgender Sachverhalt vorliegt – also: wie erfolgt die organisatorische Eingliederung: An einer X-GmbH waren die A-GmbH zu 51 Prozent und Herr B zu 49 Prozent beteiligt. Geschäftsführer der A-GmbH war Herr C, Geschäftsführer der X-GmbH war Herr B, der auch Prokurist der A-GmbH war.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) reicht das für eine Organschaft nicht aus: Die GmbH sei zwar finanziell, aber nicht organisatorisch in die zu 51 Prozent beteiligte Gesellschaft eingegliedert, weil ihr Geschäftsführer nicht gleichzeitig deren Geschäftsführer war. Durch die organisatorische Eingliederung solle sichergestellt werden, dass der Wille des Organträgers in der Organgesellschaft durchgesetzt wird. Dies sei nur durch die Personalunion der Geschäftsführung gewährleistet. Dass der Geschäftsführer beim Anteilseigner Prokurist war, reichte nicht aus, weil ein Prokurist nicht die Befugnisse eines Geschäftsführers hat.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger