
Einen leitenden Mitarbeiter an der Firma zu beteiligen, kann eine attraktive Sache sein – für beide Seiten: Der Arbeitgeber bindet eine wichtige Kraft an sich, der Arbeitnehmer hat als Miteigentümer an den Früchten seiner Arbeit Anteil. Allerdings sollte man auch die steuerliche Seite des Geschäfts mit bedenken.
Nach einer neueren Entscheidung (Urt. v. 15.3.2018, Az. VI R 8/16) des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine GmbH-Beteiligung, wenn sie zu einem niedrigeren Preis überlassen wird, als Arbeitslohn gelten – und zwar auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern stattdessen ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. Es reicht, dass der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Der geldwerte Vorteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist, besteht nicht in der übertragenen Beteiligung als solcher, sondern in der Verbilligung, also dem Preisnachlass. Bewertet wird dieser Vorteil anhand des gemeinen Werts der Beteiligung. Primär ist dieser aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen.
Solche Verkäufe sind aber dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie unter ungewöhnlichen Verhältnissen zustande gekommen sind. Verkäufe eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer etwa stellen in der Regel keine Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr dar, da es nahe liegt, dass das Arbeitsverhältnis Einfluss auf die Verkaufsmodalitäten hat.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl