
Wer als Unternehmer etwas kauft, was er teils für seinen Betrieb und teils für sich selbst nutzen möchte – kann er dann Vorsteuer abziehen? Bei einem privaten Unternehmer als natürliche Person kann er das, soweit er den Gegenstand ganz oder teilweise dem Unternehmensvermögen zuordnet. Anders sieht es dagegen aus, wenn es sich um die öffentliche Hand handelt.
Dazu hat der Bundesfinanzhof kürzlich ein Urteil gefällt: Wird der Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt, besteht kein Zuordnungswahlrecht. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug nur anteilig geltend gemacht werden. Allerdings bedarf es mangels Zuordnungswahlrechts auch keiner zeitnahen Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel