Vorsteuerabzug: Rechnung muss erbrachte Leistung identifizieren

(c) BBH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Anforderungen an Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, präzisiert. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 4 Mio. € + 19 % MwSt. 760.000 € = 4.760.000 €“. Das Finanzamt und ihm folgend der BFH lehnten den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ab, weil es an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung fehlte. Diese ergab sich weder aus dem Rechnungstext noch aus einer Ergänzungsvereinbarung.

Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung Angaben enthalten, die es möglich machen, die abgerechneten Leistungen zu identifizieren – und zwar so, dass die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar nachvollziehbar ist. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält oder auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen Bezug genommen wird. Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zukünftig zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Share
Weiterlesen

22 Juli

Der BBH-Blog verabschiedet sich in die Sommerpause

Den Beginn der parlamentarischen Sommerpause nehmen wir bekanntlich gerne als Anlass, den aktuellen „Wasserstand“ abzulesen sowie einen kurzen Blick in die Zukunft, sprich die zweite Hälfte des Jahres zu werfen – also auf das, was auf die politischen Entscheider*innen und...

21 Juli

„Klimaneutralität“ und Kompensationszahlungen: Anforderungen der europäischen Anti-„Greenwashing“-Richtlinie

Die Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Aussagen steigen. Erst am 27.6.2024 hatte der Bundesgerichtshof im „Katjes“-Urteil (Az.: I ZR 98/23) strenge Maßstäbe für die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ formuliert. Die europäische Anti-„Greenwashing“-Richtlinie könnte die Regeln für das Werben mit...