Wie ist die Netz- und Speicherförderung im KWKG umsatzsteuerlich zu behandeln?

9.2.2012_VerkehrsschildDie Energiewende verlangt der Finanzverwaltung immer wieder ab, die einzelnen „Fördermaßnahmen“ umsatzsteuerlich einzuordnen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, wie die im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehene Wärme- und Kältenetzförderung umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Am 26.3.2013 hat es dazu ein neues BMF-Schreiben (GZ. IV D 2 – S 7124/07/10002:010) erlassen. Was da drin steht?

Dem Erlass zufolge muss man bei einem Zuschlag, den der Netzbetreiber an den Wärme- und Kältenetzbetreiber zahlt, wie folgt differenzieren: Wurde er für den Neu- oder Ausbau des Wärme- und Kältenetzes geleistet oder für die Verbindung des Vereilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang (Hausanschluss)? Im ersten Fall handelt es sich um einen echten Zuschuss, da dieser Zuschlag aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse heraus geleistet wird. Im zweiten Fall hat der Zuschlag einen preisauffüllenden Charakter, da er unmittelbar mit der steuerbaren Leistung (Anschluss an das Verteilungsnetz) gegenüber dem Verbraucher zusammenhängt bzw. ihm gegenüber in Abzug zu bringen ist.

Nach dem BMF-Schreiben ist der Zuschlag des Netzbetreibers an den Wärme- und Kältenetzbetreiber insoweit entsprechend aufzuteilen. Soweit es um Wärme- bzw. Kältespeicher geht, deren Neu- oder Ausbau nach der Novellierung des KWKG im Jahr 2012 ebenfalls gefördert wird, ist grundsätzlich von einem echten Zuschuss auszugehen.

Diese neue umsatzsteuerliche Behandlung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es muss daher zukünftig darauf geachtet werden, dass eine richtige Rechnungstellung gegenüber dem Verbraucher erfolgt. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn Wärme- und Kältenetzbetreiber Zuschläge, die vor dem 1.4.2013 gezahlt wurden, hiervon abweichend als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Netzbetreiber behandeln.

Ansprechpartner: Jürgen Gold
Ansprechpartner KWK: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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