Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend sein
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Frage, wie viel vom Kaufpreis auf das Grundstück entfällt und wie viel auf das Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt.
Ein neueres Urteil (Az. IV R 12/14) des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt jetzt etwas Licht ins Dunkel. Nach Ansicht des BFH kommt es im Normalfall darauf an, welche Aufteilung im notariellen Kaufvertrag vereinbart ist. Diese Aufteilung ist regelmäßig auch für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend. Anders sieht es nur dann aus, wenn sie nur zum Schein vereinbart wurde oder auf sonstige Weise einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger