Vorsicht Verjährung: Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen 2012 jetzt eintreiben

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Wenn das Jahr zu Ende geht, ist es Zeit, verjährende Forderungen einzutreiben. Wer Kunden hat, die ihre Rechnungen aus 2012 noch nicht bezahlt haben, sollte aufpassen. Denn sonst sind diese Schlag Mitternacht am 31.12.2015 verjährt. Das betrifft bei Versorgern, die kalenderjährlich abrechnen, insbesondere die Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2011, sofern diese Abrechnung dem Kunden erst im Jahr 2012 zugegangen ist.

Gemäß § 195 BGB verjähren Forderungen aus Versorgungsverträgen regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist er nach gefestigter Rechtsprechung erst, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. Urt. v. 22.10.1986, Az. VIII ZR 242/85), also fällig wird. Und das ist gemäß § 17 GasGVV/StromGVV bzw. § 27 AVBFernwärmeV/AVBWasserV frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung der Fall.

Für Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2012 fällig wurden, begann die Verjährung daher am 31.12.2012. Damit ist für diese Ansprüche am 31.12.2015 das Ende der Verjährungsfrist. Wurden Forderungen hingegen erstmals im Jahr 2013 fällig gestellt – auch solche, die die Gas-, Strom- oder Fernwärmebelieferung im Jahr 2012 betreffen – beginnt die Verjährung erst am 31.12.2013. Das heißt, diese Forderungen verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2016.

Wer noch Außenstände hat, die bereits im Jahr 2012 fällig geworden sind, sollte gegebenenfalls noch bis zum 31.12.2015 verjährungshemmende Schritte einleiten – etwa Klage erheben oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Kunden aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Das macht jedoch nur Sinn, wenn der Ausgang eines gerichtlichen Musterverfahrens abgewartet werden soll.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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