Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Fall PROKON steht bevor

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Seit dem 22.1.2014 ist über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (wir berichteten). Jetzt hat PROKON die Verteilnetzbetreiber informiert, dass das Insolvenzverfahren aller Voraussicht nach am 1.5.2014 eröffnet wird. Im Übrigen sei aufgrund der positiven Entwicklung und Prognose für den Geschäftsbereich Strom beabsichtigt, diesen auch danach fortzuführen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine entscheidende Zäsur. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Unternehmen abzuwickeln oder – bei entsprechend positiver Prognose – zu sanieren (§ 1 InsO). Im Rahmen der  Betriebsfortführung kann der Insolvenzverwalter weiterhin Leistungen für die Insolvenzmasse in Anspruch nehmen; die entsprechenden Gegenleistungen, etwa Entgeltzahlungen, hat er aus der Insolvenzmasse zu erbringen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet also nicht zwangsläufig das Ende der Geschäftsbeziehungen.

Was ist daher als Nächstes zu tun?

  1. Zum 30.4.2014 sollten die Netzbetreiber die Zählerstände erfassen und die Netznutzungsentgelte für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens (22.1.2014 bis ggf. 30.4.2014) abrechnen. Sofern monatlich Vorauszahlungen geleistet wurden, sind diese dabei für den jeweiligen Monat zu verrechnen. Ein Guthaben aus den im Insolvenzeröffnungsverfahren geleisteten Vorauszahlungen mit Forderungen aus dem Zeitraum vor Insolvenzantragstellung (22.1.2014) aufzurechnen wäre unzulässig. Hierauf werden die Netzbetreiber, an die PROKON Vorzahlungen geleistet hat, vom vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, ausdrücklich hingewiesen.
  2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – vermutlich am 1.5.2014 – sollten die Netzbetreiber den Insolvenzverwalter auffordern, sein Wahlrechts gemäß § 103 Abs. 1 InsO auszuüben. Das Wahlrecht betrifft die Frage, ob ein mit PROKON bestehender und noch nicht vollständig erfüllter Vertrag (hier der Lieferantenrahmenvertrag, also die Grundlage für den Netzzugang) weitergeführt wird. Das Wahlrecht des Verwalters dient dem Schutz der Insolvenzmasse und damit der Gläubigergesamtheit vor nachteiligen Verpflichtungen. Die Insolvenzordnung (InsO) setzt dem Insolvenzverwalter jedoch keine zeitliche Grenze zur Ausübung des Wahlrechts. Die Aufforderung, das Wahlrecht auszuüben, ist daher zur Wahrung der bestehenden Rechte von zentraler Bedeutung. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Lieferantenrahmenvertrages, werden die hieraus resultierenden Rechte und Pflichten zu originären Masseforderungen und Masseverbindlichkeiten aufgewertet: Dann haftet für die Erfüllung der Netznutzungsentgelte die Insolvenzmasse in voller Höhe. Lehnt der Insolvenzverwalter hingegen die Erfüllung ab oder reagiert er nicht unverzüglich, werden die ursprünglichen Erfüllungsansprüche (Anspruch der PROKON auf Gewährung des Netzzugangs einerseits und Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Netznutzungsentgelte andererseits) undurchsetzbar. Der Schwebezustand, der dann einträte, wäre dann durch Rücktritt vom Lieferantenrahmenvertrag gemäß § 324 BGB bzw. durch außerordentliche Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages nach § 314 BGB zu beenden. Zugleich wäre dem Lieferanten der weitere Netzzugang zu entziehen.
  3. Zudem können nach Verfahrenseröffnung etwaig offene Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Markus Ladenburger

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