Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer

Beim Import von Waren aus Nicht-EU-Ländern wird oberhalb einer bestimmten Freigrenze Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die kann man als Unternehmen allerdings als Vorsteuer abziehen, wenn man gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist (EuGH, Rs. C-141/10). Die Frage ist aber: Wann?
Dazu hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung präzisiert (Az. V R 8/13). Nach Ansicht des BFH kann die Einfuhrumsatzsteuer nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Den Vorsteuerabzug später geltend zu machen ist unzulässig (Az. XI R 28/08). Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, ihn alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend zu machen.
Eines ist dabei zusätzlich zu beachten: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.6.2013 aufgehoben worden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG, geändert durch Art. 10 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa AmtshilfeRLUmsG).
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel