Anteilsübertragung an Kapitalgesellschaft kann Vergünstigung bei Grunderwerbsteuer kosten
Wenn eine Personengesellschaft einer anderen ein Grundstück überträgt, fällt keine Grunderwerbsteuer an, soweit an beiden Gesellschaften dieselben Personen in demselben Verhältnis beteiligt sind. Gleiches gilt, soweit es sich um Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Personen handelt, die in gerader Linie miteinander verwandt sind (z.B. Kinder). Allerdings darf sich die Beteiligung des Gesellschafters an der übernehmenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung nicht verringern. Soweit sie sich verringert, wird die Grunderwerbsteuer nacherhoben.
Was gilt, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung ganz oder teilweise auf eine Kapitalgesellschaft (z.B. eine GmbH) überträgt? Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst ein klärendes Urteil (Az. II R 24/13) gesprochen. Nach Ansicht des BFH ist auch in diesem Fall die Grunderwerbsteuer nachzuzahlen, da sich der Anteil an der Personengesellschaft verringert hat.
Der Anteil des Gesellschafters verringert sich selbst dann, wenn der Personengesellschafter zu 100 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ersetzt nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft, die notwendig ist, damit die Grunderwerbsteuer nicht erhoben wird.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl