Gesetzlicher Mindestlohn – eine Bestandsaufnahme nach sechs Monaten

(c) BBH
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Seit Beginn dieses Jahres gilt bekanntlich in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro. Rund 3,7 Mio. Beschäftigte im Niedriglohnsektor haben nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hiervon profitiert. Deutschland ist das 22. EU-Land, das einen gesetzlichen Mindestlohn eingeführt hat. Gut ein halbes Jahr ist seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ins Land gegangen – jetzt ist eine erste Bestandsaufnahme möglich.

Polnische Spediteure, Europarecht und ein blauer Brief aus Brüssel

Trotz seiner hohen Regelungsdichte wirft das MiLoG einige – noch nicht abschließend geklärte – Fragen auf und führt so zu erheblichen Unsicherheiten in der Praxis. So stellt das Gesetz etwa ausländische Spediteure, deren Fahrer Transit-Fahrten durch Deutschland unternehmen, vor einen enormen Verwaltungsaufwand. Nach dem Wortlaut der zwingenden Vorschriften des MiLoG wird auch der reine Lkw-Transit-Verkehr durch Deutschland erfasst. Nachdem sich insbesondere die polnischen Spediteure gegen die Geltung des deutschen Mindestlohns für Transitfahrten wandten, vereinbarte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles mit ihrem polnischen Amtskollegen, dass zumindest für den Transitbereich der Mindestlohn erst einmal nicht gelten solle.

Unabhängig davon leitete die EU-Kommission im Streit um den Mindestlohn für ausländische Lkw-Fahrer am 19.5.2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Zwar begrüßte die EU-Kommission grundsätzlich die Einführung des Mindestlohns, führte jedoch an, dass die deutsche Regelung „eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs“ bewirke. Dadurch würden unangemessene Verwaltungshürden (gerade auch mit Blick auf die Meldepflichten von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland) geschaffen, schreiben die Brüsseler Beamten zur Begründung. Die Bundesregierung hatte nun zwei Monate Zeit, um auf die von Brüssel vorgetragenen Argumente zu reagieren. Kommt es zu keiner Einigung, wird die EU-Kommission die Bundesregierung auf Zahlung einer Geldbuße verklagen. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber nachjustiert.

Ein weiterer problematischer Punkt ist, dass die Mindestlohnzahlungspflicht – anders als nach § 6 AEntG – bereits ab der ersten Stunde besteht. Damit gilt das Gesetz auch bei nur kurzzeitiger Beschäftigung in Deutschland, etwa bei Transportfahrten mit Be- und/oder Entladungen innerhalb Deutschlands durch ein ausländisches Transportunternehmen (Kabotagefahrten). Angesichts der mit dem MiLoG verfolgten Ziele (Vermeidung von Lohndumping, Sicherung eines fairen und funktionierenden Wettbewerbs u.a.), dürfte hier jedoch – wenn überhaupt – eine Nachjustierung wiederum allenfalls aufgrund Europarechts zu erwarten sein und im Zuge der bereits angesprochenen Transitproblematik geregelt werden, allerdings gewiss nicht allgemein im Sinne einer dem § 6 AEntG entsprechenden Regelung.

Keine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht

Parallel dazu wurde auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mit dem Mindestlohngesetz konfrontiert. Mit seinen drei Beschlüssen (Az. 1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15) vom jeweils 25.6.2015 haben die Hüter des Grundgesetzes (GG) drei Verfassungsbeschwerden (darunter ein Verfahren von insgesamt 14 Transport- und Logistikunternehmen aus Österreich, Polen und Ungarn) nicht zur Entscheidung angenommen, da zunächst die jeweiligen Fachgerichte angerufen werden müssen (Grundsatz der Subsidiarität). Direkt in Karlsruhe gegen das Gesetz zu klagen, ist danach unzulässig.

Fallstricke des Mindestlohns

Unabhängig von der europa- und verfassungsrechtlichen Problematik birgt das MiLoG praktische Fallstricke, die es in der allgemeinen Praxis unbedingt zu vermeiden gilt. Mittlerweile allgemein bekannt dürfte die sog. Auftraggeberhaftung (auch Kettenhaftung des Auftraggebers für Subunternehmer oder Bürgenhaftung) sein. Daher verlangten Anfang des Jahres viele Unternehmen, um sich möglichst umfassend abzusichern, von ihren Geschäftspartnern schriftliche Erklärungen, dass diese sämtliche Pflichten des MiLoG einhalten. Außerdem ließen sie sich Sonderkündigungsrechte bzw. Haftungs- und Freistellungsregelungen einräumen. Die betroffenen Auftragnehmer wiederum zeigten in der Regel wenig Bereitschaft, solche teils überladenen Vereinbarungen zu akzeptieren und waren bestrebt, diese zumindest auf ein möglichst schlichtes, unbedingt erforderliches Mindestmaß zu beschränken.

Mittlerweile hat sich jedoch die überwiegende Auffassung gebildet, dass entsprechend § 14 AEntG auch die Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG lediglich eine Generalunternehmerhaftung für echte Subunternehmer ist, die somit nur gilt, wenn eine eigene Verpflichtung an einen weiteren Auftragnehmer weitergegeben wird, aber nicht schon immer dann, wenn überhaupt ein Auftrag an ein anderes Unternehmen erteilt wird.

Im Übrigen sind die Regelungen zum Mindestlohn nicht nur wichtig, wenn es um die Festlegung der eigentlichen Lohnhöhe geht. Sie sind unter anderem auch bei Abgeltungsklauseln, bei der Pauschalabgeltung von Überstunden, bei der Abfassung von Ausschlussklauseln, stets zu berücksichtigen. Auch die Regelungen zu Praktika und insbesondere die dabei restriktiven Ausnahmeregelungen sollten immer exakt geprüft werden. Unklar ist schließlich auch noch immer, inwieweit verschiedene Arten von Zulagen und Sonderzahlungen berücksichtigungsfähig sind, also auf den zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Als entscheidendes Kriterium dürfte sich hier die Frage herauskristallisiert haben, ob damit Arbeiten vergütet werden, die zur Normaltätigkeit des Arbeitnehmers gehören, oder solche, die darüber hinausgehen. Denn Leistungen, mit denen erkennbar ein anderer Zweck als die Vergütung konkret geleisteter Arbeit verfolgt wird, sind nach Sinn und Zweck des MiLoG nicht geeignet, auf den Mindestlohn angerechnet zu werden.

Überdies ergeben sich weitere zahlreiche Einzelfragen, die jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden müssen. Insgesamt zeigt sich jedoch, dass die Regelung des Mindestlohns bis auf wenige Ausnahmen bereits jetzt von der Praxis – wenn auch mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand – doch umgesetzt werden können. Wie gesagt besteht jedoch zu vielen ungeklärten Fragen Nachjustierungsbedarf bzw. letztinstanzliche Rechtsprechung, zumindest um die notwendige Rechtssicherheit herzustellen. Wir halten Sie über die Entwicklung des MiLoG, die noch nicht zu Ende ist, auf dem Laufenden!

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Bernd Günter

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