Mit Wumms durch die Krise – oder vor den Strafrichter?: Verlängerte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Am 20.11.2020 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) verabschiedet. Die im

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Lauf der Corona-Krise meist nur bis Ende dieses Jahres eingeführten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld können damit ab Januar 2021 unmittelbar fortgelten. Wer jedoch zu Unrecht davon Gebrauch macht, dem drohen empfindliche Strafen.

Erneute Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Die Änderungen der entsprechenden Verordnungen verlängern die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021. Das BeschSiG sieht folgende (befristete) Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 vor:

  • Die bereits vorübergehend eingeführte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert; dies gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Die befristet bestehenden Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert; Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.

Darüber hinaus werden mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung die Sozialversicherungsbeiträge während Kurzarbeit bis zum 30.6.2021 weiterhin vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden diese nur bis zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Mit Haushaltsrisiken durch die Krise

Unternehmen und Beschäftigten, die von der Corona-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, soll dies eine „beschäftigungssichernde Brücke“ in das Jahr 2022 bauen und Planungssicherheit geben. Der Bundesrechnungshof steht dieser Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld allerdings kritisch gegenüber und warnt vor „erheblichen Haushaltsrisiken“. Das Bundesminesterium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht für die erweiterten Regelungen im Jahr 2021 einen Kostenpunkt von rund 5 Mrd. Euro vor. Damit dürfte das Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mit insgesamt rund 6 Mrd. Euro zu Buche schlagen. Grundlage dieser Berechnung bildet ein Jahresdurchschnitt von 700.000 „Kurzarbeitern“. Bislang (Stand 30.9.2020) hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits knapp 14 Mrd. Euro Kurzarbeitergeld (indirekt) an die Beschäftigten krisengeplagter Unternehmen ausgezahlt, einen (nicht unerheblichen) Anteil davon auch zu Unrecht.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Missbrauch

So verwundert es nicht, dass Unternehmen, die das Instrument der Kurzarbeit nutzen, auch verstärkt mit Kontrollen von Prüfern der BA und dem Zoll rechnen müssen. In den ersten Monaten der Krise hat man bei der Gewährung von Leistungen häufig nicht allzu genau hingesehen, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen – im Interesse möglichst rascher unbürokratischer Hilfe. Unternehmen, welche die akute pandemiebedingte Krise, die von der Bundesregierung ins Leben gerufenen Maßnahmen sowie die „großzügige Gewährungspraxis“ ausnutzen und zu Unrecht Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen, drohen jedoch empfindliche Strafen: Neben einer Bestrafung wegen Betrugs (§ 263 StGB) bzw. Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) sind auch Verurteilungen wegen der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) möglich.

Es bleibt also abzuwarten, wer mithilfe der nun verlängerten Sonderregelungen „mit Wumms aus der Krise“  – um Bundesfinanzminister Scholz mit seiner Beschreibung des im Sommer verabschiedeten Konjunkturpakets zu zitieren – kommt, und wer womöglich wegen Missbrauch vor dem Strafgericht landet.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder

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