Auf dem Prüfstand: Die Tragfähigkeitsbescheinigung bei der Existenzgründung

Eine Tragfähigkeitsbescheinigung ist unerlässlich, um gewisse Fördermittel und Kredite zu beantragen. Die Wahl der fachkundigen Stelle, die eine solche Bescheinigung ausstellt, kann die Erfolgsaussichten über den Antrag hinaus maximieren.

Die Tragfähigkeitsbescheinigung

Eine Tragfähigkeitsbescheinigung oder auch „Stellungnahme einer fachkundigen Stelle“ ist eine Beurteilung der Zukunftsfähigkeit und Rentabilität einer geplanten Existenzgründung. Eine fachkundige Stelle kann diese ausstellen und nimmt dafür unter anderem die folgenden Faktoren unter die Lupe:

  • die Konkurrenzfähigkeit der Geschäftsidee,
  • die fachlichen und branchenspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten,
  • notwendige Zulassungsvoraussetzungen,
  • das kaufmännische und unternehmerische Wissen,
  • den Kapitalbedarf und
  • die voraussichtlichen Ertrags- und Gewinnerwartungen des Gründers.

Geprüft werden im Wesentlichen der Finanzplan, der Lebenslauf des Gründers, seine Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise. Sie bilden zusammen mit dem Businessplan die Grundlage der Beurteilung. Die fachkundige Stelle bescheinigt die Tragfähigkeit vor allem auch hinsichtlich zweier Aspekte: Zum einen die persönliche Kompetenz bezüglich des Gründungsvorhabens und zum anderen das Gründungsvorhaben selbst. Entscheidend für einen erfolgreichen Ausgang des Prüfungsverfahrens sind dabei die Vorbereitung und die professionelle schriftliche Ausarbeitung der Gründungsidee. Wer aber kommt als fachkundige Stelle infrage?

Die Bedeutung der Wahl der fachkundigen Stelle

Als fachkundige Stellen im Sinne des § 93 Abs. 2 SGB gelten Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern und Kreditinstitute. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwälte für Wirtschaftsrecht können als fachkundige Stellen eingesetzt werden.

Die präferierte Stelle kann dabei frei gewählt werden, was in Absprache mit dem genehmigenden Kapitalgeber geschehen sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wahl über die fachkundige Stelle bestimmte Kompetenzen und Prüfungsschwerpunkte mit sich bringt. Kompetente (Steuer-)Berater z.B. können mit ihrer Expertise angehende Existenzgründer bereits bei der Erstellung der Unterlagen, wie etwa dem Businessplan, begleiten, individuell beraten und so die Erfolgsaussichten maximieren. Vermeintlich günstige „Testate“ oder Standardvorlagen sind meist nur bedingt geeignet. Zwar bestätigen diese eine Tragfähigkeit, sichern den Gründern jedoch keine fundierte Einschätzung zum geplanten Vorhaben zu. Weiterhin können diese ohne Angaben auch negativ ausfallen bzw. auch in der anschließenden Kredit- oder Förderungsbewilligung als solche erkannt werden. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig einen qualifizierten Ansprechpartner in den Prozess einzubeziehen.

Ansprechpartner*innen: Thomas Straßer/Tobias Sengenberger/David Klee

Share
Weiterlesen

14 Oktober

Verfassungsbeschwerde gegen das StromPBG

Die sogenannte Überschusserlösabschöpfung nach §§ 13 ff. Strompreisbremsengesetz (StromPBG) steht auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Am 24.9.2024 fand die mündliche Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde von 26 Stromerzeugern gegen das StromPBG statt. Was sind die Hintergründe? Das StromPBG sah vor, bis zum...

09 Oktober

Ein Meilenstein der Gasnetztransformation: die Festlegung KANU 2.0 der BNetzA

Zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich die Bundesrepublik Deutschland die Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 zum Ziel gesetzt. Damit muss dann auch die erdgasbasierte Wärmeversorgung ihr Ende gefunden haben. Da die bestehende Infrastruktur in den Gasverteilernetzen zukünftig voraussichtlich nur...