Aufwendungen durch Verfallenlassen von Aktienoptionen führen zu berücksichtigungsfähigen Verlusten

Wer Aktienoptionsscheine erwirbt, sie aber bei Fälligkeit verfallen lässt, hat nicht nur kein Geschäft gemacht, sondern auch noch Verluste: Auf den Kosten für den Erwerb der Aktienoptionsscheine bleibt er sitzen. Kann er diesen Verlust steuerlich auf seine Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigen, wenn der Käufer sie bei Fälligkeit verfallen lässt. Dies ergibt sich aus mehreren Urteilen (Az. IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14) des Bundesfinanzhofs (BFH).
Termingeschäfte sind steuerpflichtig. Gewinne oder Verluste ergeben sich aus dem Differenzausgleich zwischen dem als Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag und den Anschaffungskosten für die Optionsscheine. Unerheblich ist, ob das Basisgeschäft durchgeführt wird oder ob es zum Barausgleich kommt. Unbedeutend ist auch, ob der Barausgleich vorgenommen wird oder ob der Anteilserwerber das Recht infolge einer ungünstigen Wertentwicklung verfallen lässt. Entscheidend ist allein der Abschluss eines Termingeschäfts mit seinem wirtschaftlichen Ergebnis.
Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vertretenen Auffassung (IV C 1‑S‑2252/08/10004:017).
Ansprechpartner: Manfred Ettinger
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