Bei Cash-Pooling ist gewerbesteuerliche Saldierung der Zinsen zulässig
Wenn zwei sich wechselseitig Geld schulden, ist es ausnahmsweise zulässig bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags, die Zinsen zu saldieren. Dies gilt nach einem neueren Urteil (v. 11.10.2018, Az. III R 37/17) des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Darlehn innerhalb eines Cash–Pools.
Grundsätzlich ist es so, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet werden, soweit sie den Gewinn gemindert haben und soweit die Summe der gesamten Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Die Saldierung von Schuld- und Guthabenzinsen ist dabei ausgeschlossen.
Ausnahmsweise sind aber mehrere Verbindlichkeiten als eine einheitliche Schuld zu beurteilen, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen. Der Zweck der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschrift liegt darin, den Ertrag des betrieblichen Kapitals in vollem Umfang der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit Erträge aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital einander gleichzustellen.
Eine Saldierung bei wechselseitig gewährten Darlehen ist für Darlehen innerhalb eines CashPools möglich. Entscheidend ist dabei, dass die Darlehen gleichartig sind, denselben Zweck haben und auch regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger
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