Clearingstelle bestätigt Förderanspruch für iKWK-Systeme bei Rücklaufeinspeisung
Am 23. August 2022 hat die Clearingstelle EEG | KWKG das Hinweisverfahren zur Förderung von innovativen KWK-Systemen (iKWK-System) bei Rücklaufeinspeisung zum Abschluss gebracht. Demnach bestehe grundsätzlich auch ein Förderanspruch, wenn die innovative erneuerbare Wärme eines iKWK-Systems in den Rücklauf des Wärmenetzes eingespeist wird. Insoweit sei es unschädlich, wenn die innovative erneuerbare Wärme durch die KWK-Anlage des iKWK-Systems nacherwärmt werde, um das von den Letztverbrauchern abgenommene Temperaturniveau zu erreichen.
Wärmenetze: Vorlauftemperatur-Niveau
Mit der Umsetzung der ersten seit 2018 bezuschlagten iKWK-Systeme zeigt sich, dass insbesondere die Integration der innovativen erneuerbaren Wärme in Bestandswärmenetze mit hohen Vorlauftemperaturen Hindernisse bereitet. In Bestandswärmenetze speisen derzeit hauptsächlich fossile Wärmeerzeuger mit einem hohen Temperaturniveau ein. Die eingesetzten Technologien (z.B. Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen), die innovative erneuerbare Energie erzeugen, können diese hohen Temperaturen nicht immer oder nur unter Effizienzeinbußen erreichen. Einige Betreiber haben daher Konzepte entwickelt, die (auch) eine Einspeisung der innovativen erneuerbaren Wärme in den kühleren Rücklauf und eine anschließende Nacherwärmung durch die KWK-Anlage vorsehen, um die Temperaturdifferenz zu überbrücken.
In ihrem jüngst veröffentlichten Hinweis zur KWK-Förderung hat die Clearingstelle untersucht, ob diese Vorgehensweise zulässig ist.
Rücklaufeinspeisung erfüllt Anforderungen an ein iKWK-System
In ihrer Entscheidung stellt die Clearingstelle zunächst fest, dass eine Rücklaufeinspeisung der innovativen erneuerbaren Wärme dem Förderanspruch für ein iKWK-System nicht entgegenstehe. Insoweit sei unerheblich, ob das jeweilige Trägermedium durch die KWK-Anlage des iKWK-Systems nacherwärmt werde. Hierfür spreche „die wertende Gesamtbetrachtung von Wortlaut, Systematik, Historie und Teleologie der einschlägigen Regelungen.“
Aus diesen folge weder eine Vorgabe zum Einspeiseort der innovativen erneuerbaren Wärme noch, dass diese unmittelbar zur Nutzung an die Letztverbraucher bereitgestellt werden müsse. Vielmehr könne diese auch mittelbar zur Nutzung bereitgestellt werden.
Insbesondere im Winter könne eine Einspeisung der innovativen erneuerbaren Wärme in den heißen Vorlauf ohne Effizienzverluste nicht immer gewährleistet werden, sodass eine Rücklaufeinspeisung in diesen Fällen effizienter und somit energetisch sinnvoller sein könne. Darüber hinaus könne die Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in den Rücklauf auch insgesamt den Einsatz fossiler Energieträger verringern, weil andernfalls möglicherweise gar keine (innovative) erneuerbare Wärmeerzeugung stattfinden würde. Auch wenn bei einer Einspeisung in den Rücklauf vielfach (noch) eine Nacherwärmung mittels der KWK-Anlage erforderlich sei, könne die fossile Wärmeerzeugung reduziert und somit die Dekarbonisierung der Wärmenetze vorangetrieben werden. Die Rücklaufeinspeisung fördere zudem die Flexibilität des gesamten iKWK-Systems, da so neben der Vorlaufeinspeisung eine bedarfsgerechte Wärmeversorgung gewährleistet werden könne.
Wärmemengenerfassung Rücklaufeinspeisung
Je nach Einspeisungsort seien nach der Bewertung der Clearingstelle unterschiedliche Anforderungen an die Messung der eingespeisten Wärme zu stellen. Bei der Einspeisung der Wärme am „Ende“ des Rücklaufs „vor“ der KWK-Anlage könne – wie bei der Einspeisung in den Vorlauf – vermutet werden, dass die dort eingespeiste innovative erneuerbare Wärme vollständig zur Nutzung bereitgestellt wird. Bei der Einspeisung an sonstigen Punkten des Rücklaufs gelte diese Vermutung nur, wenn in einer Eigenerklärung plausibel dargelegt werde, dass die Einspeisung in den Rücklauf energetisch sinnvoll sei. Falls ein solcher Nachweis nicht möglich sei, müssten die Wärmeverluste berechnet und die zu erwartenden Leitungsverluste in Abzug gebracht werden.
Keine Rechtsverbindlichkeit
Der Hinweis der Clearingstelle entfaltet keine Rechtsbindung. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seine bisherige Verwaltungspraxis anpassen wird. Dieses sah eine Rücklaufeinspeisung zuletzt kritisch. Es ist daher auszugehen, dass das BAFA seine Position zur Rücklaufeinspeisung überprüfen und sich zu einer künftigen Berücksichtigung des Hinweises der Clearingstelle äußern wird.
Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Laura Radimeczky-Krekel
Ansprechpartner*innen BBHC: Roland Monjau/Felix Hoppe/Sarah Klähne