Das Energierecht im Spiegel des Danner/Theobald

D
Download PDF
(c) BBH

Mit dem programmatischen Titel „Energierecht“ war der Kommentar Danner/Theobald, der 1937 von Rechtsanwalt Ernst Eiser begründet wurde, seiner Zeit voraus. 2 Jahre zuvor trat das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft. Von einem eigenständigen Rechtsgebiet war das Energierecht damals aber noch weit entfernt. Das sollte sich spätestens in den 1990er Jahren ändern, als die Energienormen immer umfangreicher und komplexer wurden. Heute erstreckt sich das Energierecht in kommentierter Form auf stattliche 16.800 Seiten in sechs Loseblattordner. 45 Jahre lang hat der Präsident des BAFA a.D. und ehemalige Partner of Counsel von BBH Dr. Wolfgang Danner das Werk als Autor und Herausgeber begleitet; seit 2004 zusammen mit BBH-Partner Prof. Dr. Christian Theobald. In Zukunft gibt Theobald das Werk gemeinsam mit Prof. Dr. Jürgen Kühling als „Theobald/Kühling“ heraus. Wir nehmen diesen Herausgeberwechsel zum Anlass, mit Dr. Wolfgang Danner und Prof. Christian Theobald über die aktuellen Herausforderungen im Energierecht zu sprechen.

Blog: Sehr geehrter Herr Dr. Danner, Sie sind ja bestens vertraut mit schwierigen Fragestellungen. Das Niveau möchten wir natürlich halten, deshalb die Frage: Mit welchem Adjektiv würden Sie das heutige Energierecht beschreiben?

Danner: überreguliert

Blog: Wie begründen Sie das?

Danner: Das Energierecht erfasst heute – anders als das EnWG von 1935 und spätere Novellen – nicht mehr nur die leitungsgebundenen Energien Strom und Gas mit den Schwerpunkten Investitionen, Marktzugang, Preise und Geschäftsbedingungen. Vielmehr sind zum Beispiel Regelungen zu den Erneuerbaren Energien, zum Umwelt und Klimaschutz ebenfalls energierechtsrelevant und haben zu einem komplexen, nur noch schwer überblickbaren rechtlichen – auch europarechtlichen – Umfeld geführt. Das Vertrauen des Gesetzgebers, dass die Marktbeteiligten die jeweiligen gesetzlichen Ziele zum Beispiel auf der Grundlage unbestimmter Rechtsbegriffe mit möglichst wenig behördlichen Eingriffen in angemessener Weise anstreben und verwirklichen, ist zu gering; detaillierte, kleinteilige gesetzliche Regelungen sollen zum Ziel führen.

Blog: Sie sind, wenn man so will, ein Zeitzeuge des Energierechts. Während das Rechtsgebiet anfangs noch sehr übersichtlich gestaltet war, haben wir heute einen regelrechten Normendschungel. Nun stellt sich die Frage, was zuerst da war: Henne oder Ei? Ist die Energiewirtschaft komplizierter geworden und der Gesetzgeber hat darauf reagiert. Oder aber gibt der Gesetzgeber die komplexe Regulierung vor und die Unternehmen müssen das umsetzen?

Danner: Der energierechtliche Normendschungel hat vielfältige Ursachen, die sich nicht mit einem Entweder/Oder erklären lassen. Natürlich sind die Rahmenbedingungen der Energiewirtschaft zum Beispiel als Folge der  technischen  Entwicklung, von grenzüberschreitenden Erfordernissen  in Europa und nicht zuletzt auch unter Umwelt- und Klimaaspekten komplizierter geworden, sodass der Gesetzgeber darauf reagieren musste. Er ist zum Beispiel aber auch deshalb initiativ geworden, um die Energiewirtschaft insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zu Maßnahmen zu veranlassen, welche die Energieunternehmen aus eigenem Antrieb eher nicht ergreifen würden. Hinzukommt, dass die Gesetzgebung auch als Mittel politischer Profilierung verstanden wird und nicht zuletzt auch deshalb ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht hat; bedauernswerterweise mit der Folge, dass ihre Qualität einem schleichenden Niedergang ausgesetzt ist. Das Energierecht, auf dessen zersplitterten Grundlagen es zum Beispiel auch die Energiewende zu bewältigen gilt, ist hiervon bekanntlich nicht ausgenommen. Dass die Gesetzgebungssprache bzw. das Sprachgefüge häufig oberflächlich, unpräzise, verschwommen und missverständlich sind, gehört auch in diesen Zusammenhang; sind doch die Gesetzestexte auch das Ergebnis einer ausladenden, zu Übertreibungen neigender politischer Rhetorik. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung stellt demgegenüber klar: „Gesetzesentwürfe müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich sein“; eine  Maxime, die  nicht zuletzt auch rechtsstaatlichen und demokratischen Zielen dient.

Blog: Sehr geehrter Herr Prof. Theobald, 6 Ordner umfasst der Kommentar Energierecht, der zukünftig unter Theobald/Kühling im Handel vertrieben wird. Wo sehen Sie das Werk im Jahr 2030? Wird man sich das Gesamtwerk per Spedition liefern lassen müssen?

Theobald: In der Tat sind wir aktuell bei sechs Bänden angelangt. Ich erinnere mich noch gut an das Jahr 2004, als ich seinerzeit dazu stieß und es noch zwei Bände gewesen sind. Die 2020er Jahre werden ganz im Fokus des Klimaschutzes sowie der Regulierung stehen. Wir wollen zeitnah neue Gesetze wie bspw. das Messstellenbetriebsgesetz, Brennstoffemissionshandelsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz durchkommentieren. Ähnliches gilt auch für die „Klassiker“ EEG, KWKG und die Netzentgeltverordnungen. Wenn es so weitergeht sind 10 Bände im Jahr 2030 nicht unrealistisch.

Blog: Ist ein Loseblattwerk im Zuge der Digitalisierung (auch im Verlagswesen) überhaupt noch zeitgemäß?

Theobald: Wir fahren ja heute schon zweigleisig, analog und digital zugleich. Unser Kommentar ist ja bereits seit einer ganzen Reihe von Jahren bei Beck Online heute schon das Flaggschiff der Energierechtsliteratur. Nicht umsonst findet der Kommentar gerade auch von den Gerichten bei den jeweiligen Entscheidungen regelmäßig Berücksichtigung. Bei dieser Zweigleisigkeit wird es erst einmal bleiben. Ich persönlich gehe davon aus, dass wir auch im Jahr 2030 noch die Loseblattausgaben haben werden, dann etwa auf dem Stand der 150. Ergänzungslieferung.

Blog: Herr Prof. Dr. Theobald, Sie geben auch die Gesetzessammlung zum Energierecht heraus, die gerade in 16. Auflage erschienen ist. Was ist das Konzept der Sammlung?

Theobald: Wenn ich mir die aktuelle 16. Auflage 2020 anschaue, ist das mittlerweile von all den Gesetzessammlungen, die in der seit mehr als einem halben Jahrhundert etablierten Reihe Beck-Texte im dtv erscheinen, mit jetzt 2.116 Seiten die „dickste“. Dicker geht rein bindetechnisch kaum noch. D.h. bei der nächsten Auflage müssen wir entweder „abspecken“ oder aber wir werden künftig aufteilen in zwei Bände; vielleicht einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil des Energierechts oder aber unterscheiden zwischen europäischem und nationalen Energierecht.

Blog: Dr. Danner, Prof. Dr. Theobald, was würden Sie sich vom Gesetzgeber wünschen und welchen Rat geben Sie den Unternehmen, die sich mit dem Energierecht auseinandersetzen müssen?

Danner:  Für die Energiegesetzgebung sollte das Motto gelten: weniger ist mehr; Zielvorgaben mit mehr Verantwortung für die Marktbeteiligten bei der Umsetzung.
Der jeweilige Sachverhalt ist möglichst zweifelsfrei zu klären; die üblichen Auslegungsgrundsätze sollten wieder mehr im Vordergrund stehen, das heißt der Wortlaut, gesetzgeberischer Zusammenhang, Sinn und Zweck; förderlich ist auch, wieder mehr Geduld aufzubringen und eventuell fachlichen Rat aus erfahrener Quelle  einzuholen.

Theobald: Dem kann ich mich nur anschließen. Sofern es dem Gesetzgeber nicht gelingen sollte, der steigenden Komplexität des Energierechts Einhalt zu gebieten, werden die Unternehmen noch mehr als heute schon auf „externe“ Navigatoren durch den Normendschungel angewiesen sein. Das sind natürlich in erster Linie aufs Energierecht spezialisierte Kanzleien, regelmäßig mit eigenen technischen und wirtschaftlichen Experten an Bord, um dem Dreiklang Technik, Wirtschaft, Recht aus einer Hand entsprechen zu können. Aber auch publizistische Nachschlagewerke wie vorliegend der „Theobald/Kühling“ müssen weiterhin wertvolle Hilfestellungen in der praktischen Tagesarbeit leisten.

Das Energierecht befindet sich in einem stetigen Wandel, umso wichtiger ist es bei allen Diskontinitäten, sich immer wieder die mitunter bald 200 Jahre alten Kontinuitäten [die ersten Konzessionen, Anm.d.Red.] bewusst zu machen. Für entsprechende Impulse verweise ich gerne auf die unter dem Titel „Energierecht im Wandel“ aktuell erschiene Festschrift für Herrn Dr. Danner. Die Gelegenheit möchte ich nutzen, um mich auch an dieser Stelle für die gute Zusammenarbeit in den letzten 20 Jahren bei Herrn Dr. Danner herzlich zu bedanken.

Blog: Sehr geehrter Dr. Danner, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Theobald, herzlichen Dank für das Gespräch.

PS: Sie interessieren sich für diese Themen, dann schauen Sie gern hier.

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender