Das Gewerbecenter als bauliche Anlage – BVerwG entscheidet über Emissionskontingente
Gewerbegebiete sind mit Krach verbunden. Das ist nun mal so, und jede Gemeinde, die ein Gewerbegebiet plant, muss mit den Lärmemissionen umgehen. Dabei kann es sinnvoll sein, diese Emissionen zu kontingentieren: Das Gebiet wird in Segmente aufgeteilt, die ein bestimmtes Maß an Lärmemissionen nicht überschreiten dürfen.
Zu diesen Emissionskontingenten im Bebauungsplan hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urt. v. 7.12.2017 (Az. 4 CN 7.16) einige wichtige Festlegungen getroffen:
Zunächst bestätigt das BVerwG, dass Emissionskontingente geeignet sind, das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Betrieben und Anlagen zu kennzeichnen. Der Umstand, dass ein Gewerbecenter dabei mehrere Betriebe aufnehmen soll, stehe der Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht entgegen. Die Vorschrift erlaube es, eine Anlage anstelle oder neben Betrieben als Bezugspunkt zu wählen.
Hiervon seien jedoch die Summenpegel abzugrenzen, die nicht als Eigenschaft von Anlagen und Betrieben i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzusehen sind, da sie das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmten und für das Emissionsverhalten der einzelnen Anlage unbeachtlich seien.
Darüber hinaus scheide § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zudem als Rechtsgrundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten aus, da durch diese die Baugebiete nicht gegliedert werden, wie es die Vorschrift als Voraussetzung verlangt. Diesem Tatbestandsmerkmal werde nur Genüge getan, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Die Festsetzung eines einheitlich hohen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.
Jedoch sei eine gebietsübergreifende Gliederung von Gewerbegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO möglich, wenn ein entsprechender, hierauf gerichteter Wille der Gemeinde bestehe, der auch im Bebauungsplan selbst oder dessen Begründung dokumentiert ist.
Nicht möglich ist es hingegen, die Festsetzung von Emissionskontingenten auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu stützen, da Emissionskontingente keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschrift seien.
Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal